Gibt es auf einer Baustelle Aufenthaltsräume, in denen auch Pläne und Werkzeug verwahrt werden, ist es jedenfalls auch zumutbar, auf der Baustelle eine Möglichkeit zur sicheren Verwahrung von Lohnunterlagen zu schaffen bzw. die Lohnunterlagen am Arbeits- bzw. Einsatzort iSd § 7d Abs. 1 dritter Satz AVRAG 1993 bereit zu halten.
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