Rückverweise
Es trifft zwar zu, dass die Behörde bzw. das VwG die Erstattung einer begründeten Stellungnahme nicht erzwingen können, im Falle einer bloßen Erklärung, es bestünde kein Einwand gegen die geplante Krankenanstalt, ist die Gesundheitsplattform nach dem Krnt GesundheitsfondsG 2013 unter Hinweis auf § 13 Abs. 5 Krnt KAO 1999 jedoch zumindest aufzufordern, ihre mangelhafte Äußerung nachträglich zu begründen, mit anderen Worten darzulegen, aus welchen Erwägungen sie der Ansicht ist, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Krnt KAO 1999 erfüllt sind oder nicht. Erst wenn auf eine solche Aufforderung hin neuerlich keine entsprechende Begründung durch die Gesundheitsplattform erfolgt, darf die Behörde bzw. das VwG davon ausgehen, dass den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 13 Abs. 5 Krnt KAO 1999 Genüge getan ist.