Die Ärztekammer für Kärnten hatte nur infolge § 13 Abs. 8 Krnt KAO 1999 in der Fassung LGBl. Nr. 82/2013 "hinsichtlich des Bedarfs" Parteistellung im Verfahren vor der belangten Behörde und ihr kommt nur kraft dieser Bestimmung die Befugnis zur Erhebung einer Beschwerde sowie einer Revision zu, was die Annahme ausschließt, sie könne durch das angefochtene Erkenntnis in (eigenen) subjektiven Rechten iSd. Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG verletzt sein. Ihre Revisionslegitimation gründet insofern ausschließlich in Art. 133 Abs. 8 (vgl. zur Beschwerdelegitimation der Ärztekammer für Kärnten nach dem früheren "Beschwerdemodell" gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG (alt) zB VwGH 16.10.2012, 2012/11/0047).
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