Wenn das VwG keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, hat der Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2014/10/0125; 29.9.2017, Ro 2016/10/0012).
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