Rückverweise
Die Vorgängerbestimmungen des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG 2014 waren § 61 Abs. 1 bis 3 FrPolG 2005 idF des am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen FrÄG 2011 und davor § 66 Abs. 1 bis 3 FrPolG 2005 in der am 1. April 2009 in Kraft getretenen Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 (die nachfolgenden Änderungen im Abs. 3 durch das FrÄG 2009 waren nur marginal); alle genannten Normen sind im Wesentlichen inhaltsgleich (zum Verhältnis der letztgenannten Bestimmung zu § 66 Abs. 1 und 2 FrPolG 2005 in der am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Stammfassung vgl. E 22. Dezember 2009, 2009/21/0348). Daher hat die zu den erwähnten Vorgängerregelungen ergangene Judikatur weiterhin ihre Gültigkeit. Nach wie vor ist somit unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der (nunmehr) im § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich (nunmehr) aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (zu § 61 FrPolG 2005 E 16. Mai 2012, 2011/21/0277; zur geltenden Rechtslage E 28. April 2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152).