In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zu ihrer Zulässigkeit ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe bei der Begründung, weshalb eine Revision gegen sein Erkenntnis nicht zulässig sei, lediglich die verba legalia wiedergegeben und somit eine reine Scheinbegründung geliefert. Damit wird aber keine Rechtsfrage von der Qualität des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhinge. Denn der Verwaltungsgerichtshof ist entsprechend dem § 34 Abs. 1a VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an diesen Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. An der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, war der Revisionswerber nicht gehindert (vgl. den hg. Beschluss vom 1. Oktober 2014, Ra 2014/09/0022).
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