Für die gemäß § 8 Abs. 5a ApG 1907 für die Bewilligung einer solchen Dienstleistung maßgebliche Zumutbarkeit für die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung ist ausschlaggebend, ob im konkreten Fall die Ausfolgung von Arzneimitteln in den Zeiten des Bereitschaftsdienstes im Falle der Rufbereitschaft in jener Qualität, Raschheit und Verlässlichkeit gewährleistet ist, die annähernd jener entspricht, die im Falle der ständigen Anwesenheit des Apothekers in den Räumlichkeiten der diensthabenden Apotheke zu erwarten ist, wenn also ungeachtet der mit der Anordnung der Rufbereitschaft anstelle der ständigen Dienstbereitschaft unvermeidlich verbundenen Erschwerungen - wie etwa das Erfordernis der Verständigung des Apothekers und der Wartezeit bis zu dessen Eintreffen in der Apotheke - im konkreten Fall ein ausreichend rascher und verlässlicher Zugang zu dringend benötigten Arzneimitteln gewährleistet ist (vgl. E 2. Mai 2005, 2004/10/0203). Diese Voraussetzung kann nicht losgelöst von der vom Bewilligungswerber in Aussicht genommenen konkreten Ausgestaltung des Rufbereitschaftsdienstes beurteilt werden. Zur Beurteilung der Zumutbarkeit ist daher ua auf die Entfernung des Aufenthaltsortes des für die Rufbereitschaft in Aussicht genommenen Apothekers von der Betriebsstätte der Apotheke und die für die Überwindung dieser Entfernung erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen.
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