Im gegenständlichen Fall ergänzte das VwG nicht nur den Sachverhalt, sondern stützte seine Entscheidung ausschließlich auf Umstände - nämlich das Fehlen eines Bauansuchens -, die nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens waren und zu denen auch kein Parteiengehör eingeräumt worden war. Es trifft zwar zu, dass die Frage der Zuständigkeit einer Behörde vom VwG auch ohne entsprechendes Parteienvorbringen aufzugreifen ist. Die zum "Überraschungsverbot" entwickelnden Grundsätze sind jedoch auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich (Hinweis E vom 24. März 2015, Ra 2014/21/0058). Demnach darf weder die Behörde noch das VwG in ihrer rechtlichen Würdigung Sachverhaltselemente einbeziehen, die der Partei nicht bekannt waren. Das VwG hat somit in rechtswidriger Weise von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen.
Rückverweise