Kurzfristige Auslandsaufenthalte (etwa eine Woche und ca. drei Wochen) verändern nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Betroffenen, weswegen sie gemäß § 2 Abs. 7 erster Satz NAG 2005 der Erteilungsvoraussetzung des § 41a Abs. 10 Z 1 NAG 2005 nicht entgegenstehen (vgl. E 20. August 2013, 2012/22/0122). Da Ferienaufenthalte von ihrem Zweck her keine Verschiebung des Mittelpunktes der Lebensinteressen zur Folge haben, bewirken sie nicht ein Erlöschen der Aufenthaltstitel gemäß § 20 Abs. 4 NAG 2005.
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