Der Fremde hat in der Beschwerde in Bezug auf die Gefährdungsprognose einen über das Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens hinaus gehenden Sachverhalt vorgebracht, sodass unter diesem Gesichtspunkt vom BVwG eine Verhandlung durchzuführen gewesen wäre. Außerdem ist in diesem Zusammenhang auf die besondere Bedeutung der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen hinzuweisen (vgl. E 14. Juni 2012, 2011/21/0278; E 22. Jänner 2014, 2013/21/0198).
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