Rückverweise
Ein gegenüber einem Unionsbürger erlassenes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 stellt auch eine Ausweisungsentscheidung iSd Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) dar. Insofern wurde mit § 67 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 (ebenso wie mit der Vorgängerbestimmung des § 86 FrPolG 2005 idF vor dem FrÄG 2011) Richtlinienrecht umgesetzt. Mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wird daher in "Durchführung des Rechts der Union" iSd Art. 51 Abs. 1 GRC gehandelt. Ausgehend davon ist auf Art. 47 Abs. 2 GRC Bedacht zu nehmen, nach dessen erstem Satz "jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird". Demnach besteht für ein fremdenpolizeiliches Beschwerdeverfahren grundsätzlich ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Einschränkungen der damit korrespondierenden Verhandlungspflicht ergeben sich im nationalen Recht einerseits aus § 24 VwGVG 2014, der dem bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Geltung gestandenen § 67d AVG weitgehend entspricht (vgl. E 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018) und andererseits aus § 9 Abs. 5 FrPolG 2005 (vgl. E 2. August 2013, 2013/21/0066, dessen Überlegungen sich auch auf die geltende Rechtslage übertragen lassen; E 22. Jänner 2014, 2013/21/0135), dh nach der geltenden Rechtslage sind Ausnahmefälle von der Verhandlungspflicht in § 24 Abs. 2 oder 5 VwGVG 2014 oder in § 9 Abs. 5 FrPolG 2005 normiert. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, die der bloß als subsidiär anwendbar ausgestalteten Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 vorgeht, seit 1. Jänner 2014 noch eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. E 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018). Das ist dann der Fall, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht." Diese Bestimmung ist gemäß § 1 iVm § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG 2014 auch im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FrPolG 2005 anzuwenden.