Rückverweise
Soweit es um die Prüfung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 geht, ordnet § 58 Abs. 2 AsylG 2005 an, dass das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen hat, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG 2014 rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Um über diesen Aufenthaltstitel abschließend entscheiden zu können, hat daher eine Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung vorauszugehen. Ehe diese nicht (abschließend) vorgenommen worden ist, kommt daher eine Entscheidung über die Erteilung dieses Aufenthaltstitels nicht in Frage, weshalb eine Aufhebung der Rückkehrentscheidung auch zur Aufhebung der darauf aufbauenden Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 führen muss.