Rückverweise
Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels ist gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im "verfahrensabschließenden Bescheid" abzusprechen. Das ist, soweit es sich um den Abspruch über den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 handelt etwa die abweisende Entscheidung betreffend den Antrag auf internationalen Schutz. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 sieht nämlich vor, dass eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz dann mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist, wenn etwa der Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen wird (Z 3 leg. cit.) und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird. Die Rückkehrentscheidung setzt daher eine vorangehende Klärung der Frage voraus, ob ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird; umgekehrt bedeutet die Aufhebung der Rückkehrentscheidung aber nicht, dass damit auch der amtswegigen Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen ist, der Boden entzogen wäre (Hinweis E vom 28. Jänner 2015, Ra 2014/20/0121).