Die Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrages bewirkt im Gegensatz zur Abweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe, dass die Frist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision nicht mit Zustellung der Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe neu zu laufen beginnt, sondern von der Zustellung des Ablehnungsbeschlusses des VfGH zu berechnen ist (vgl. zur alten Rechtslage etwa VwGH vom 10. Dezember 1996, 96/19/2479; zur Zurückweisung eines verspäteten Verfahrenshilfeantrages vgl. VwGH vom 15. Juli 2015, Ra 2015/03/0049).
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