Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (reformatorische Entscheidung), die bloß kassatorische Erledigung nach § 289 Abs. 1 BAO (idF vor dem FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013) sollte nur die Ausnahme darstellen (vgl. das Erkenntnis vom 24. September 2014, 2010/13/0131, mwN, sowie Sutter, in Holoubek/Lang, Das Verfahren vor dem BVwG und dem BFG, 270). Der Ausnahmecharakter der kassatorischen Erledigung wurde mit dem FVwGG 2012 nicht verringert (nunmehr § 278 Abs. 1 BAO; vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 2007 BlgNR 24.
GP, 30: Die Bestimmung über Aufhebungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde entspreche im Wesentlichen dem bisherigen § 289 Abs. 1 BAO; vgl. weiters zu § 28 VwGVG das Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, mwN). Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
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