Die Willensbildung innerhalb eines Kollegialorgans kann im Rahmen der vom Kollegium vorzunehmenden Beratung grundsätzlich von jedem Mitglied des Kollegiums unabhängig vom später erzielten Abstimmungsergebnis wesentlich beeinflusst werden, so dass die Nichtberücksichtigung einer auch nur bei einem Mitglied - wie immer letztlich abgestimmt worden sein mag - bestehenden Befangenheit stets die Verletzung einer Verfahrensvorschrift ist, von der nicht von vornherein gesagt werden kann, sie hätte auf das Ergebnis der Entscheidung keinesfalls einen Einfluss gehabt (vgl. VwGH vom 18. Jänner 1983, 82/14/0092). Dabei ist es angesichts der Bandbreite einer der Schlüssigkeitsprüfung standhaltender Beweiswürdigung bei der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts nicht auszuschließen, dass die belangte Behörde (hier der unabhängige Finanzsenat) im Falle des Nichtmitwirkens des befangenen Organwalters an der dem Bescheid zugrundeliegenden Beratung und Beschlussfassung zu einem anders lautenden (vertretbaren) Bescheid hätte kommen können, weshalb der Verfahrensfehler auch wesentlich ist (vgl. VwGH vom 18. März 1992, 90/12/0167, und vom 12. November 2012, 2011/06/0202).
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