Rückverweise
Sache der vor dem VwG angefochtenen Bescheide war jeweils die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 31 Abs. 4 WRG 1959. Die Bf sind die Adressaten dieser wasserpolizeilichen Aufträge; ihre Parteistellung in Bezug auf die ihnen erteilten Aufträge ist nicht beschränkt. Die wasserpolizeilichen Aufträge stellen auch jeder für sich eine untrennbare Einheit dar. Sie können nicht in einen Teil, der die Haftung ausspricht, und einen Teil, der die konkreten Maßnahmen festlegt, aufgespalten werden. Der Umstand allein, dass die mitbeteiligten Parteien in den Berufungen nicht ausdrücklich eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens der Behörde oder eine mangelnde Konkretisierung der ihnen erteilten Aufträge geltend gemacht haben, hinderte daher das VwG nicht, allfällige Mängel des Ermittlungsverfahrens aufzugreifen, die nicht die Haftungsfrage, sondern die Vorschreibung der Maßnahmen betrafen.