Die Baubehörden und das LVwG gingen von der Präklusion der revisionswerbenden Parteien aus. Wenn die revisionswerbenden Parteien nun vorbringen, der Nachbar habe auf die Einhaltung des Grundsatzes der Unteilbarkeit des Bauvorhabens einen Rechtsanspruch und das angefochtene Erkenntnis weiche in diesem Punkt von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, so legen sie in ihren Ausführungen nicht dar, die Beeinträchtigung welcher subjektiv-öffentlicher Rechte sie im baubehördlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Unteilbarkeit des Bauvorhabens rechtzeitig geltend gemacht hätten, um die von den Baubehörden und dem LVwG insoweit angenommene Präklusion der revisionswerbenden Parteien hintanzuhalten. Die revisionswerbenden Parteien zeigen somit nicht auf, inwieweit von der behaupteten Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen eines "einheitlichen Bauvorhabens" das rechtliche Schicksal der Revision abhängen soll.
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