Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ua dann gegeben, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. In einem solchen Fall der Abweichung besteht für einen Ausspruch dahin, dass die Revision nicht zulässig sei, kein Raum. Die genannten Rechtsvorschriften gehen im Übrigen dahin, dass das Verwaltungsgericht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis B vom 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0052, und B vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033) grundsätzlich folgt, was dann die Zulassung der Revision entbehrlich macht (vgl RV 1618 BlgNR XII. GP, S 1, zu den Zielsetzungen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012).
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