Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien Mag. Lehmayer fasst über die im Verfahren ** erhobene Anzeige der Ausgeschlossenheit durch den Richter des Oberlandesgerichts Wien Mag. A*, LL.M.WU den
Beschluss:
Der Richter des Oberlandesgerichts Wien Mag. A*, LL.M.WU ist gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO vom gesamten Verfahren ausgeschlossen.
Begründung:
Mit Vorlagebericht vom 7. November 2025 (ON 261) wurde dem Oberlandesgericht Wien der Akt ** zur Entscheidung über die Berufung eines Privatbeteiligten vom 6. Oktober 2025 (ON 244) gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. August 2025 (ON 234.2), mit welchem Dr. B* nach § 153 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, vorgelegt und fiel dem Senat ** an, Berichterstatter wurde Mag. A*, LL.M.WU.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2025 zeigte Mag. A*, LL.M.WU seine allfällige Ausgeschlossenheit nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO an, weil seine Lebensgefährtin Mag. C* im erstinstanzlichen Verfahren als Staatsanwältin tätig geworden sei und ua Anordnungen der Staatsanwaltschaft an die Kriminalpolizei übermittelt habe (ON 1.58).
Aus dem Akt ergibt sich, dass Mag. C* (in Vertretung der zuständigen Referentin) auch zahlreiche Ersuchen um Akteneinsicht bewilligt und Dolmetscher bestellt hat (bspw ON 1.45, ON 1.83).
Eine Ausgeschlossenheit des Richters Mag. A*, LL.M.WU liegt vor.
Gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn unter anderem einer seiner Angehörigen im Verfahren Staatsanwalt ist oder war. Abstellend auf diese verfahrensbezogen zu betrachtende Prozessrolle (vgl Lässig in WKStPO § 43 Rz 1 und 3 mwN; siehe auch RIS-Justiz RS0097280) liegt somit eine Ausgeschlossenheit des Richters Mag. A*, LL.M. WU nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO vor.
Gegen diesen Beschluss steht ein selbstständiges Rechtsmittel nicht zu (§ 45 Abs 3 StPO).
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