Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und weitere Verurteilte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 1 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Oktober 2025, GZ C*-321, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
B* wurde mit (seit 29. März 2022 rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. September 2021 zu AZ D* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 2 Z 2 SMG sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Er verbüßt seine Strafhaft derzeit in der Justizanstalt Stein.
Mit beim Landesgericht für Strafsachen Wien am 25. Juli 2024 zu AZ D* eingelangtem und mit Schreiben vom 26. August 2024 präzisiertem (gegenständlich unjournalisiertem) Schreiben beantragte B* die Akteneinsicht in den (gegenständlichen) dg Akt AZ C*. Im obzitierten Urteil sei davon ausgegangen worden, dass er Teil der „Gruppe“ (erkennbar gemeint rund um A*) gewesen sei. Die Akteneinsicht sei daher nötig, um beim Europäischen Gerichtshof Beschwerde einreichen zu können.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 321) wurde der Antrag gemäß § 77 Abs 1 StPO abgewiesen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des B* (ON 330), der keine Berechtigung zukommt.
In Fällen der (wie hier) rechtskräftigen Verfahrensbeendigung richtet sich die Akteneinsicht für sämtliche (auch nicht am Verfahren beteiligte) Personen nach § 77 Abs 1 StPO (siehe Oshidari in WK-StPO § 77 Rz 1). Darnach
hat (hier) das Gericht im Falle begründeten rechtlichen Interesses Einsicht in die ihm vorliegenden Ergebnisse eines Hauptverfahrens zu gewähren, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Wann begründetes rechtliches Interesse vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Jedenfalls muss es sich um ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse handeln, das über ein bloß wirtschaftliches Interesse oder über Interessen der Information, der Pietät, des Anstands oder der Ethik hinausreicht (RIS-Justiz RS0079198). Die Kenntnis vom Akteninhalt muss dabei geeignet sein, die Position des Antragstellers in einem - wenngleich noch nicht anhängigen - (Verwaltungs-, Zivil- oder Straf-)Verfahren zu fördern oder die Gefahr von Beeinträchtigungen seiner Rechtssphäre zu minimieren oder zu beseitigen. Das rechtliche Interesse ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen ( Oshidari aaO Rz 2 mwN).
Wie vom Erstrichter zutreffend dargestellt, wurde die seinerzeitige Nichtigkeitsbeschwerde des Antragstellers mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. Jänner 2022, AZ 12 Os 142/21f, u.a. mit nachfolgenden Erwägungen zurückgewiesen (D* ON 167): „Die Tatrichter begründeten die Feststellungen zum Tätigwerden des Beschwerdeführers als Mitglied einer kriminellen Vereinigung […] mit den Ergebnissen der Überwachung von Nachrichten sowie der optischen und akustischen Überwachung, der Verwendung einer bestimmten Wohnung als Bunker und Ort zur Aufbereitung von Suchtgift und der gleichzeitigen Festnahme des Angeklagten und zweier Mittäter in dieser Wohnung. Davon ausgehend beurteilten sie die Verantwortung des Angeklagten, er sei nicht als Mitglied einer kriminellen Vereinigung tätig geworden […], als Schutzbehauptung […].“
Hat man nur (richtig:) vier Monate Zeit, um eine Beschwerde nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung (also der Entscheidung des letztinstanzlichen Gerichts) beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einzureichen (richtig: ), ist dem Erstrichter darin beizupflichten, dass sich der Wunsch des Antragstellers auf Akteneinsicht hier auf ein reines Informationsinteresse reduzierte.
In seiner Beschwerde führte der Antragsteller nun aus, „alle ihm zur Verfolgung stehenden Rechtsmittel“ nutzen zu wollen, worunter auch die Wiederaufnahme seines Verfahrens (§§ 352 ff StPO) zu verstehen ist.
Die zu AZ C* und D* geführten Verfahren entstammen dem (Stamm)Verfahren AZ ** der Staatsanwaltschaft Wien, wobei – nach Einsicht in die Verfahrensautomation Justiz - dem (gegenständlich) zu AZ C* geführten Verfahren eine Ausscheidung vom 9. Juli 2021 (mit einer Kopie des gesamten Ermittlungsverfahrens mit Ausnahme einiger Ordnungsnummern, vgl. ON 1 S 89) und jenem zu AZ D* eine Ausscheidung vom 9. August 2021 zugrunde liegt.
Mag das Akteneinsichtsbegehren seiner Natur nach auch auf bloße Erkundigung ausgerichtet sein ( Oshidari aaO Rz 2), wäre - auch mit Blick auf die der Verurteilung des Beschwerdeführers zugrunde liegende Beweislage - die Kenntnis vom Inhalt des gegenständlichen Aktes (bzw. des Protokolls der Hauptverhandlung ON 222 bzw. des Urteils ON 223) nicht geeignet, die Position des Beschwerdeführers zu fördern.
Damit entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage.
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