Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. November 2025, GZ **-49, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO fortgesetzt.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht begrenzt (§ 175 Abs 5 erster Halbsatz StPO).
Begründung:
Über den am ** geborenen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina A* wurde nach seiner Festnahme am 24. Dezember 2024, 10.55 Uhr (ON 2.9) und Einlieferung in die Justizanstalt Wien-Josefstadt am selben Tag um 23.50 Uhr (ON 5.2, 1), - dem Antrag der Staatsanwaltschaft Wien folgend (ON 1.2) – mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. Dezember 2024 wegen des dringenden Tatverdachts des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO verhängt (ON 8, 3; ON 9) und in weiterer Folge zunächst mit Beschluss vom 8. Jänner 2025 aus denselben Haftgründen fortgesetzt (ON 14).
Nach dem Einbringen einer Anklage gegen A* am 23. Jänner 2025 (ON 22) und Durchführung der Hauptverhandlung wurde dieser mit (infolge seiner Rechtsmittelanmeldung [ON 39] nicht rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. März 2025 (ON 38.3) des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach § 147 „Abs 1“ (richtig: Abs 2, der einen eigenständigen Strafsatz enthält [RIS-Justiz RS0094646]) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat er seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Dezember 2018 bis 24. Dezember 2024 in ** in zahlreichen Angriffen gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, DI B* C* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich ein rückzahlungsfähiger und -williger Darlehensnehmer zu sein, zu Handlungen, nämlich der wiederholten Auszahlung von Darlehensbeträgen verleitet, die Nachgenannte in den nachgenannten, 5.000 Euro übersteigenden Beträgen, am Vermögen schädigten, und zwar
I./ DI B* C* in einem Gesamtbetrag von zumindest 36.000 Euro;
II./ Mag. D* C* in einem Gesamtbetrag von zumindest 45.000 Euro, wobei die Geldbehebungen autorisiert und in weiterer Folge auch die Übergabe an A* von DI B* C* vorgenommen wurden.
In weiterer Folge gab das Erstgericht einem Enthaftungsantrag des Angeklagten vom 31. Juli 2025 (ON 44) mit Beschluss vom 4. August 2025 nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO fort (ON 45, 2).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss (ON 48, 4; ON 49) lehnte der Vorsitzende des Schöffengerichts einen weiteren Enthaftungsantrag des Angeklagten vom 17. November 2025 (ON 47) ab, setzte die Untersuchungshaft mit unbefristeter Wirksamkeit aus dem zuletzt angezogenen Haftgrund fort und wies den Antrag auf (Vollzug der Untersuchungshaft in Form von) Hausarrest gemäß § 173a Abs 1 StPO – wie auch schon mit der zuvor genannten Entscheidung – wiederum ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene und zu ON 50.2 näher ausgeführte Beschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Die Dringlichkeit des Tatverdachts ist nach Fällung des Urteils in erster Instanz nicht mehr zu überprüfen (RIS-Justiz RS0108486, RS0061107 [T3 und T4]). Dieser Tatverdacht begründet das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB. Den dringenden Tatverdacht entkräftende, nach dem Urteil erster Instanz hervorgekommene Beweismittel bestehen nicht.
Auch der vom Erstgericht angezogene Haftgrund der Tatbegehungsgefahr in Ausformung des § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO liegt weiterhin vor. Denn der Angeklagte weist bereits acht einschlägige Vorstrafen wegen strafbarer Handlungen gegen das geschützte Rechtsgut fremden Vermögens auf (Punkte 1 bis 3 und 5 bis 9 der Strafregisterauskunft ON 31), wobei er nunmehr – dem dringenden Tatverdacht zufolge - erneut im raschen Rückfall und im gleichen modus operandi wie anlässlich der der Verurteilung zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien zugrundeliegenden Tat vorging (vgl hiezu US 4 ff in ON 28) und älteren Personen, die er aus früherer Tätigkeit kannte, durch Vorspiegelung falscher Angaben beträchtliche Bargeldbeträge herauslockte, wobei er die Tathandlungen nunmehr kontinuierlich über einen Tatzeitraum von sechs Jahren unvermittelt fortsetzte.
Davon ausgehend besteht gerade die konkrete Gefahr, er werde auf freiem Fuß ungeachtet des aktuell wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens weitere gegen dasselbe Rechtsgut (fremdes Vermögen) gerichtete strafbare Handlungen mit einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe und mit nicht bloß leichten Folgen begehen, wie die ihm nunmehr angelasteten, gegen fremdes Vermögen gerichteten und jahrelang wiederholten Straftaten, derentwegen er bereits mehrfach verurteilt worden ist.
Eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse, unter denen der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten begangen haben soll, ist zunächst auch durch die nunmehr erneut vorgelegte Arbeitsplatzzusage (ON 47.3) nicht auszumachen. Denn der Angeklagte war schon während des inkriminierten Tatzeitraums bei diesem Arbeitgeber von Juli 2019 bis Dezember 2020 sowie von Juli 2021 bis November 2021 beschäftigt und arbeitete auch zuvor von Dezember 2018 bis März 2019 in der Baubranche (US 2; ON 34). Ungeachtet dessen setzte er seine Malversationen jedoch auch in diesen Phasen (vgl US 4, wonach DI C* „dem Angeklagten im Zeitraum Dezember 2018 bis 24.12.2024 regelmäßig, nämlich zumindest monatlich, meist mehrmals monatlich, Geldbeträge in Höhe von zumindest insgesamt € 81.000,-“ überwies“), so die qualifizierte Verdachtslage, fort.
Auch die mittlerweile erfolgten Schadenswiedergutmachungen von in Summe 15.000 Euro an das (potentielle) Opfer DI C* (vgl PS 66 f sowie ON 48.1) sowie das Verspüren des Haftübels von nunmehr rund elf Monaten vermögen keine wesentlich geänderten Umstände zu begründen, konnte doch selbst der mehrfache Vollzug von sogar mehrjährigen Freiheitsstrafen den Angeklagten in der Vergangenheit nicht davon abhalten, erneut einschlägig binnen kürzester Zeit zu delinquieren. Auch früher hatte der Angeklagte - wie bereits das Erstgericht zutreffend ausführte – Schadensgutmachung geleistet (ON 36 in AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien), im unmittelbaren Anschluss an den (zunächst teilweisen) Vollzug dieser Strafe und trotz zunächst aufrechter Bewährungshilfe, jedoch die nunmehr angeklagten und erstinstanzlich verurteilten Taten gesetzt. Aus dem Umstand der auch hier erfolgten teilweisen objektiven Schadensgutmachung ist daher kein Prozess der inneren Umkehr verlässlich abzuleiten. Bereits früher hatte er eine solche vermissen lassen, führte doch auch der ehemals bestellte Bewährungshelfer in seinen Berichten vom 25. Februar 2019 und vom 25. September 2019 (Einsicht in das VJ-Register zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien) aus, der Angeklagte habe die gesamte Betreuungszeit über keine Schuldeinsicht oder Verantwortungsübernahme gezeigt.
Mit Blick auf den (unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB) relevanten Strafrahmen von bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe nach dem Strafsatz des § 147 Abs 2 StGB steht die bislang seit Ende Dezember 2024 andauernde Untersuchungshaft im Sinne der §§ 173 Abs 1; 177 Abs 2 StPO daher weder außer Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe noch zur Bedeutung der dem Angeklagten angelasteten strafbaren Handlung.
Unter Bedachtnahme auf obige Ausführungen sind auch taugliche gelindere Mittel im Sinne des § 173 Abs 5 StPO nicht ersichtlich und kommt auch ein Vollzug der Untersuchungshaft in Form des Hausarrestes iSd § 173a StPO nicht in Betracht.
Denn angesichts der bislang gezeigten kriminellen Energie des Angeklagten, der DI C* sogar noch während der gegenständlichen Untersuchungshaft dazu bewegen konnte, ihm im Wege einer dritten Person täuschungsbedingt Geld auf sein Häftlingskonto einzuzahlen (US 11; PS 15, 30 und 66), sind insbesondere auch weder das Gelöbnis, jeden Kontakt mit den im erstinstanzlichen Urteil festgestellten Opfern zu unterlassen, oder die Weisungen, sich regelmäßig bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle zu melden und einer geregelten Arbeit nachzugehen, noch der begehrte Vollzug der Untersuchungshaft in Form des (elektronisch überwachten) Hausarrests geeignet, dem angenommenen Haftgrund wirksam zu begegnen.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen und die Untersuchungshaft, die durch eine Frist seit Einbringung der Anklage nicht mehr begrenzt ist (§ 175 Abs 5 erster Halbsatz StPO), daher aus dem im Spruch genannten Haftgrund fortzusetzen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 89 Abs 6 StPO).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden