Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 2. Oktober 2025, GZ **-27.3, sowie die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
1./ Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
2./ Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 2. Oktober 2025 des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG sowie des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 39 Abs 1a StGB nach § 27 Abs 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von elf Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 7. April 2025
1.) in **, ** und ** dadurch, dass er während eines Haftausgangs von unbekannten Tätern zwei Kugeln Kokain und zwei A 4-Seiten mit „Spice“ übernahm und in die Justizanstalt Hirtenberg zu schmuggeln versuchte, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich ein Gramm Cocain enthaltendes Kokain und eine nicht mehr feststellbare Menge 5F-MDMB-1-PINACA=5F-ADB und MDMB-4en-PINACA, erworben und besessen;
2.) in ** durch die gegenüber den Justizwachebeamten Insp B*, Insp C* und Insp D* getätigte Behauptung, er sei von drei unbekannten Arabern oder Afghanen am Bahnhof ** in ein Auto gezerrt, durch Schläge am Körper verletzt und gezwungen worden, Suchtgift in die Justizanstalt Hirtenberg zu schmuggeln, welche seine Angaben gegenüber Polizeibeamten der Polizeiinspektion ** mitteilten, die Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen, nämlich zumindest des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, wissentlich vorgetäuscht.
Zudem wurde – für das gegenständliche Verfahren relevant - gemäß § 19a Abs 1 StGB das zur Begehung der Tat verwendete Werkzeug, nämlich das sichergestellte Mobiltelefon des Typs ** des A*, gemäß Standblatt ON 19, PZ 1, konfisziert.
Unter einem fasste das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO den Beschluss auf Widerruf der A* mit Urteilen des Landesgerichts Salzburg vom 13. April 2021, AZ **, und vom 9. November 2021, AZ **, sowie des Bezirksgerichts Salzburg vom 21. März 2022, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsichten.
Nach dem einen vollen Beweis darstellenden Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung (ON 27.3) verzichtete der (unvertretene) Verurteilte nach ausführlicher Rechtsmittelberatung auf Rechtsmittel gegen das Urteil, meldete jedoch Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss an und wurde nach § 57 Abs 2 StPO belehrt.
Die Staatsanwaltschaft gab nach der mündlichen Verkündung des Urteils keine Erklärung ab.
Mit am 14. Oktober 2025 in der Justizanstalt Hirtenberg abgegebener Eingabe (ON 28) erhob der Verurteilte nominell eine Beschwerde, die jedoch nach dem Inhalt des Schreibens gegen den Konfiskationsausspruch gerichtet und somit als Strafberufung anzusehen ist ( Michel-Kwapinski/Oshidari , StGB 15 § 19a Rz 2; OGH 14 Os 169/13d, SSt 2013/56 = EVBl-LS 2014/64).
Die Berufung erweist sich als verspätet.
Gemäß § 466 Abs 1 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO ist eine Berufung gegen ein (wie hier) vom Landesgericht als Einzelrichter ausgesprochenes Urteil binnen drei Tagen nach Urteilsverkündung anzumelden. Gegenständlich endete die Frist zur Anmeldung der Berufung am 6. Oktober 2025, 24.00 Uhr (§ 84 Abs 1 Z 3 und Z 5 StPO).
Da die am 14. Oktober 2025 eingebrachte Strafberufung somit verspätet angemeldet wurde, ist sie gemäß § 489 Abs 1 iVm § 470 Abs 1 Z 1 StPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Zur Beschwerde:
Gemäß § 53 Abs 1 StGB hat das Gericht bei Verurteilung wegen während der Probezeit begangener strafbarer Handlungen eine bedingte Strafnachsicht zu widerrufen, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Der Angeklagte weist insgesamt 13 (davon vier im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB) Vorstrafen vorwiegend wegen Körperverletzungs und Vermögensdelikten sowie zuletzt auch wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz auf (Eintragungen 10, 11, 12 und 13 der Strafregisterauskunft ON 2.4). Der Angeklagte kam bereits zehnmal in den Genuss bedingter Strafnachsicht. Weder diese, noch die teils unterstützend beigegebene Bewährungshilfe oder die bereits erfolgten Verlängerungen von Probezeiten konnten ihn von der weiteren Begehung strafbarer Handlungen abhalten. Ganz im Gegenteil verharrte er in seinem hoch frequenten rechtsbrecherischen Verhalten und setzte dieses zuletzt auch während der Strafhaft anlässlich eines ihm gewährten Haftausgangs. Im Hinblick auf die dergestalt zum Ausdruck kommende offenkundig besonders resozialisierungsresistente Täterpersönlichkeit sowie die ignorante Einstellung des Angeklagten gegenüber rechtlich geschützten Werten, insbesondere der körperlichen Integrität und dem Vermögen Dritter, erweist sich auch der vom Erstgericht ausgesprochene Widerruf der dem Angeklagten mit Urteilen des Landesgerichts Salzburg zu AZ ** (sechs Monate und zwei Wochen), desselben Gerichts zu AZ ** (zwölf Monate) sowie des Bezirksgerichts Salzburg zu AZ ** (ein Monat) gewährten bedingten Strafnachsichten nicht als korrekturbedürftig, sondern vielmehr als dringend geboten, um A* endgültig und nachhaltig von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und ihm die Konsequenzen seiner Taten deutlich vor Augen zu führen.
Der Beschwerde des Angeklagten kommt somit ebenfalls keine Berechtigung zu.
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