Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Frigo in der Strafsache gegen A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Oktober 2025, GZ ** 16, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Das gegen A* von der Staatsanwaltschaft Wien zu AZ ** geführte Ermittlungsverfahren wegen § 201 Abs 1 StGB wurde mit Verfügung vom 11. August 2025 gemäß § 190 StPO eingestellt (ON 1.7).
Mit Antrag vom 10. September 2025 (ON 12.2) beantragte A* die Zuerkennung eines Kostenbeitrages in Höhe von 15 % des Höchstbetrages nach § 196a Abs 1 StPO unter Anschluss eines Kostenverzeichnisses über 2.180,04 (inkl 20% USt).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 16) bestimmte die Erstrichterin den gemäß § 196a Abs 1 StPO vom Bund zu tragenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren mit insgesamt 200 Euro und wies die Buchhaltungsagentur des Bundes an, diesen Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses auf das Konto des Verteidigers MMag. Dr. B* zu überweisen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des A*, die eine Erhöhung des Beitrages zu den Kosten begehrt (ON 17).
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen.
Das Höchstmaß des Beitrags kann bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität ausgezeichnet sind, sowie im Fall der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden (§ 196a Abs 2 StPO).
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage - wie auch die Erstrichterin zutreffend ausführt - soll der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) in Höhe von 6.000 Euro für all jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die - wie der vorliegende - nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Kategorie fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen wie zB gefährlichen Drohungen bis hin zu nicht ausufernd komplexen Wirtschaftsstrafsachen reicht, kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind an Hand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden, in seiner Komplexität variablen Sachverhalts, bei dem auch entsprechende, das Ermittlungsverfahren aufwändig gestaltende, erschwerende Umstände zu berücksichtigen sind. Zudem hat die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) von rund 3.000,- Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, die vom ÖRAK in den AHK verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (2557 BlgNR 27. GP 5).
In Anwendung der genannten Kriterien ist dem Erstgericht beizupflichten, dass gegenständliches Verfahren den als Beispiel genannten „Standardfall“ merklich unterschreitet, weil bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens ein äußerst geringer Aktenumfang von sieben Ordnungsnummern und eine geringe tatsächliche und rechtliche Komplexität vorliegt.
Auch der Umfang der durchgeführten Beweisaufnahme bewegt sich im untersten Bereich, wurden doch nur der Beschuldigte (ON 2.5 ohne Anwesenheit des Verteidigers) und vier Zeugen vernommen und erstreckte sich die einzige aus dem Akt ergebende zweckmäßige Verteidigungshandlung des Verteidigers auf die Erstellung einer schriftlichen Stellungnahme im Umfang von inhaltlich zweieinhalb Seiten (ON 3.3).
Zutreffend verweist die Erstrichterin auch darauf, dass die Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf elektronischen Akteneinsicht vom 25. August 2025 (ON 10) erst nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens eingebracht wurde und nicht mehr zu berücksichtigen war.
Unter Berücksichtigung der dargelegten Bemessungskriterien geht auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass in einem möglichen Hauptverfahren wegen § 201 Abs 1 StGB ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 61 Abs 1 StPO vorgelegen wäre und das Ermittlungsverfahren erst relativ spät von der Staatsanwaltschaft eingeleitet worden sei, weshalb die Vollmachtsbekanntgabe und der Antrag auf elektronische Akteneinsicht noch im Verfahren bei der Polizei erfolgt sei, ins Leere.
Der von der Erstrichterin festgesetzte Beitrag zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von 200 Euro erweist sich daher als nicht korrekturbedürftig.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden