Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Guggenbichler und den KR Langenbach, MBA, in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Arch . DI A*, geb. am **, **, vertreten durch die Raffling Tenschert Lassl Griesbacher Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei B* GmbH, FN **, **, vertreten durch die PARLAW Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wegen 1. EUR 336.351,94 s.A. (**), und 2. EUR 132.271,20 s.A. und Feststellung (EUR 5.000, **), über die Berufung der beklagten und widerklagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 463.756,16 s.A.) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 16.1.2025, GZ **-106, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 5.077,32 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin EUR 846,22 USt) zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Kläger ist Architekt und Ziviltechniker, die Beklagte ist im Bereich der Immobilienentwicklung tätig.
Der Kläger unterstützte die Beklagte, mit deren Geschäftsführerin Mag. C* er bereits zuvor auf freundschaftlicher Basis bekannt war, bei der technischen Prüfung von dieser interessant erscheinenden Objekten. Er erklärte Mag. C*, worauf sie bei der Sanierung von Gebäuden achten müsse, und legte dar, dass er bereits in der Vergangenheit Gründerzeithäuser saniert habe und über Erfahrung auf diesem Gebiet verfüge. Man erklärte die Optimierung der Flächen zum gemeinsam angestrebten Ziel bei einem allfälligen gemeinsamen Projekt. Es wurde zudem besprochen, dass Mag. C* in die Planung eingebunden sein, der Kläger sich in der Phase der Bauausführung aber selbständig um das Projekt kümmern und letztendlich ein schlüsselfertiges Projekt an die Beklagte übergeben sollte.
Nach der gemeinsamen Besichtigung der Liegenschaft ** legte die Beklagte im Dezember 2018 ein Kaufanbot für diese Liegenschaft. Der Kläger holte eine Grobkostenschätzung für das Projekt ein und erörterte diese auch mit Mag. C*. Bereits zu diesem Zeitpunkt begannen die Gespräche zwischen dem Kläger und Mag. C* darüber, wie das Projekt letztlich aussehen sollte. Mit E-Mail vom 2.6.2019 übermittelte der Kläger ein Angebot über einen Ziviltechniker-Vertrag für Planung und Baubetreuung bis zur Übergabe. Diesem Angebot war ein provisorischer Projektzeitplan angeschlossen. Das Angebot wurde zwischen dem Kläger und Mag. C* verhandelt und angepasst. So wurde unter anderem die Anfangszahlung herabgesetzt und dementsprechend die Restzahlung erhöht. Es wurde vereinbart, dass der Kläger auch die Planung der Lokalfläche im Erdgeschoß zum selben Preis übernehmen und dass der vereinbarte Preis ein Fixpreis für sämtliche Leistungen sein solle. [F1] Zudem wurde vereinbart, dass der Kläger die Beklagte unentgeltlich bei der technischen Prüfung von drei bis vier weiteren Objekten vor deren allfälligem Ankauf unterstützen werde.
Mit Kaufvertrag vom 1.8.2019 erwarb die Beklagte die Liegenschaft ** samt bereits erteilter Baugenehmigung für die Sanierung des Hauses sowie den Ausbau des Dachgeschosses. Lediglich das im Erdgeschoß der Liegenschaft befindliche Lokal war nicht von der Baugenehmigung umfasst. Weiters erwarb die Beklagte mit der Liegenschaft die dazugehörigen Statikerbefunde.
Am 11.9.2019 legte der Kläger der Beklagten ein dem Ergebnis der Vertragsverhandlungen angepasstes Angebot über Ziviltechnikerleistung – Generalplaner für das Projekt. Die entscheidungsrelevanten Teile sind auszugsweise auf den Seiten 11-17 des angefochtenen Urteils wiedergegeben. Dem Angebot wurde über Betreiben von Mag. I* vor dem Hintergrund des Rücktrittsrechts in Punkt 15 des Vertrags, um den Wert jedes Arbeitsschritts definieren zu können, zudem die auf den Seiten 17 und 18 der Urteilsausfertigung wiedergegebene Anlage angeschlossen.
Um welche Konsulentenleistungen es sich konkret handelte und welcher Betrag voraussichtlich jeweils für die einzelnen Konsulenten anfällt, wurde zwischen dem Kläger und Mag. C* nicht besprochen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger die Beklagte über die Höhe der Kosten der Konsulentenleistungen täuschen wollte. [F2]
Am 19.9.2019 unterfertigte die Geschäftsführerin der Beklagten das Angebot des Klägers und nahm dieses damit an.
Im Oktober 2019 bezahlte die Beklagte die erste Rechnung des Klägers über EUR 93.610 netto, sohin EUR 112.332 brutto. Anfang Oktober 2019 stellte Mag. C* dem Kläger D* von E*, dem von der Beklagten mit dem Verkauf beauftragten Makler, als ihre Vertrauensperson vor. E* sollte auch Inputs zu den Layouts und der Ausstattung der Wohnungen liefern. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass E* exklusiv mit der Vermittlung der Wohnungen beauftragt werde, aus diesem Grund hatten Rückmeldungen von E* betreffend die Ausgestaltung der Wohnungen für ihn einen hohen Stellenwert. Als Subplanerin war für den Kläger von Beginn des Projekts an die Architektin DI F* mit Unterstützung ihrer Mitarbeiter tätig. Sie zeichnete die Pläne und übernahm - teilweise gemeinsam mit dem Kläger - die Abklärung mit den Behörden.
Am 20.1.2020 schickte der Kläger Mag. C* per E-Mail die aktuellen Verkaufspläne. Mit E-Mail vom 21.1.2020 übermittelte er ihr zudem eine aktuelle Flächenaufstellung auf Grundlage der Verkaufspläne, in denen tabellarisch die Größe der einzelnen Einheiten sowie die Gesamtwohnnutzfläche ausgewiesen waren. Auf diese E-Mails gab es keine schriftliche Rückmeldung der Beklagten.
Da die beklagte Partei keine Rückmeldungen mehr zu den übermittelten Verkaufsplänen gab, ging der Kläger davon aus, dass diese durch die beklagte Partei freigegeben waren, [F3] und er legte diese Pläne den in weiterer Folge von ihm gestalteten Einreich- und Ausführungsplänen zugrunde. Eine ausdrückliche Freigabe zu den Verkaufsplänen erteilte die Beklagte nicht. Mag. C* flog am 23.1.2020 nach China, wo sie aufgrund der Reisebeschränkungen wegen der COVID 19-Pandemie die nächsten Monate blieb. Sie kommunizierte ab diesem Zeitpunkt mit dem Kläger per E-Mail sowie über das Programm WeChat. Zudem telefonierten der Kläger und Mag. C*.[F4]
Auf Basis der Verkaufspläne erstellte DI F* im Auftrag des Klägers die Einreichpläne.
Der Kläger teilte Mag. C* zudem im Zuge eines Telefonats mit, dass er plane die Einreichung vorzunehmen, was Mag. C* zu Kenntnis nahm. Mag. C* war somit bekannt, dass der Kläger die Einreichung des Projekts bei der Behörde vorbereitete. Mag. C* erkundigte sich beim Kläger, ob es tatsächlich nötig ist zwei getrennte Einreichungen, und zwar eine für den bereits bewilligten Bereich und eine für das Lokal im Erdgeschoß zu machen, was der Kläger bejahte, da diese Vorgehensweise mit einem Mitarbeiter des zuständigen Magistrats besprochen worden war. Mag. C* meinte dann, dass dies vielleicht von Vorteil ist, da sie sich erhoffte auf diese Weise schneller die Genehmigung für die Auswechslungsplanung zu erhalten. Aus diesem Gespräch schloss der Kläger, dass Mag. C* der Einreichung zustimmte. Da Mag. C* keine Rückmeldung zu den ihr übermittelten Vorabzügen der Einreichpläne gab, ging der Kläger davon aus, dass sie den Vorabzügen der Einreichpläne ihre Zustimmung erteilt. [F5]
Abgesehen vom E-Mail vom 12.2.2020 wurden keine Einreichpläne an die Beklagte übermittelt. Die Einreichpläne lagen im Büro des Klägers und der Beklagten auf. Eine ausdrückliche Freigabe erteilte die Beklagte in Bezug auf die Einreichpläne nicht.
Es war zwischen den Streitteilen besprochen, dass die Ausschreibung bereits beginnen sollte, bevor die Baugenehmigung vorlag. Es war zunächst besprochen, dass die Ausschreibung auf Basis der Einreichpläne durchgeführt werden sollte. Da jedoch der Kläger mit dem Beginn der Ausschreibung zuwartete, bis er sich relativ sicher war, die Baubewilligung so wie begehrt zu erhalten, und er zu diesem Zeitpunkt bereits an den Ausführungsplänen arbeitete, wurde die Ausschreibung auf Basis dieser Ausführungspläne durchgeführt. Eine rasche Ausschreibung erachtete der Kläger als wichtig, um dadurch die Kosten des Projekts besser abschätzen zu können, sodass die Beklagte leichter Angebote zur Finanzierung einholen könnte. Von Mag. C* gab es zur übermittelten GU-Ausschreibung keine Rückmeldung. Vielmehr fragte sie mit E-Mail vom 20.2.2020, somit nach der Übermittlung der Ausschreibung und der Leistungsverzeichnisse, nach, ob die GU-Ausschreibung schon draußen sei. Aus der Tatsache, dass die Beklagte lediglich nachfragte und keinen Einwand gegen das Leistungsverzeichnis erhob und keine Fragen dazu hatte, schloss der Kläger, dass das Leistungsverzeichnis in der übermittelten Form für die Beklagte in Ordnung ist und dass kein Einwand der Beklagten gegen dieses besteht. [F6]
Nach Ansicht des Klägers waren die Ausschreibungsunterlagen somit im Februar 2020 fertiggestellt. Eine ausdrückliche Freigabe erteilte die Beklagte in Bezug auf die Ausschreibungsunterlagen nicht. Die Ausschreibung begann am 28.2.2020. Der Kläger informierte Mag. C* und ihre Mitarbeiterin G* nicht über den Beginn der Ausschreibung.
G* fand nach Übermittlung der Bau- und Ausstattungsbeschreibung durch den Kläger mit E-Mail vom 12.2.2022 durch eine Internetrecherche zufällig heraus, dass der Kläger die Bau- und Ausstattungsbeschreibung von einem anderen seiner Projekte übernommen hatte. Dies war zuvor nicht abgesprochen und Mag. C* hätte dieser Vorgehensweise nicht zugestimmt.
Hinsichtlich der Bau- und Ausstattungsbeschreibung äußerte Mag. C* dann klare Wünsche. So waren zunächst zwei verschiedene Innensprechanlagen in der Bau- und Ausstattungsbeschreibung enthalten und Mag. C* teilte ihre Präferenz für die Innensprechstelle mit Video mit, daraufhin wurde die Bau- und Ausstattungsbeschreibung vom Kläger entsprechend angepasst. Zudem gab es im Februar 2020 eine Abstimmung der Bau- und Ausstattungsbeschreibung hinsichtlich der Fußbodenheizung und einer Nische im Badezimmer. Von Mag. C* gewünschte Änderungen leitete der Kläger an DI H* weiter, die diese Änderungen dann in die Bau- und Ausstattungsbeschreibung einarbeitete. Da es dann keine weiteren Änderungswünsche der Beklagten zur Bau- und Ausstattungsbeschreibung mehr gab, ging der Kläger davon aus, dass diese mit der Beklagten fertig abgestimmt war. Eine ausdrückliche Freigabe erteilte die Beklagte in Bezug auf die Bau- und Ausstattungsbeschreibung nicht.
Mit E-Mail vom 31.3.2020 informierte der Kläger Mag. C*, dass die Ausschreibung am 28.2. gestartet habe, dass bislang aber kein GU-Angebot abgegeben worden sei, dies aufgrund der Corona-Situation. Die Beklagte erhob keine Einwände gegen diese Vorgehensweise.
In der Folge führte der Kläger mit Frau Mag. C* ein Telefonat, in dem die Ausschreibung besprochen wurde. Es wurde besprochen, dass nach Ansicht der Beklagten die Zeit nicht dränge und dass man zunächst schauen werde, was das Ergebnis der eingeholten Angebote ist, und dass man auf eine gewisse Preisgestaltung hinarbeiten möchte. Dass das Projekt nicht weiter betrieben werden soll, wurde bei dem Telefonat nicht besprochen. Der Kläger führte daraufhin das Projekt fort wie bisher.
Mit E-Mail vom 28.7.2020 teilte Mag. C* dem Kläger mit, dass es für sie nicht akzeptabel sei, wie das Projekt gehandhabt werde. Es sei wichtig, dass ohne Beteiligung der Beklagten keine Entscheidung getroffen und ohne ihre klare schriftliche Zustimmung keine Schritte unternommen werden. Die Beklagte habe erst sehr spät Informationen zu den gelegten Angeboten erhalten, allerdings ohne Einzelheiten zum Inhalt der jeweiligen Angebote. Weiters drückte Mag. C* ihr Erstaunen darüber aus, dass die Wohnnutzfläche geändert wurde, ohne dass der Kläger darauf hingewiesen habe. Bis zu diesem E-Mail hatte Mag. C* keine Kritik am Kläger und an seiner Arbeit geübt und ihm auch nicht gesagt, dass er sich vertragswidrig verhalte. Vielmehr lobte sie seine Arbeit.
Der Kläger ersuchte Anfang August 2020 um Abstimmung, wann mit dem Bau begonnen werden könne. Daraufhin teilte Mag. C* mit E-Mail vom 10.8.2020 mit, dass das Projekt aufgrund der COVID 19-Pandemie „on hold“ sei, der Kläger nicht weiter am Ausführungsplan arbeiten solle und für die Beklagte nur noch der Auswechslungsplan relevant sei, an dem weiter gearbeitet werden solle. Der Kläger erklärt daraufhin, dass er die sonstigen Arbeiten außer jene am Auswechslungsplan stoppen werde.
Anfang November 2020 zog der Kläger aus dem Büro der Beklagten aus. Dabei nahm er die Original-Statikerbefunde mit, welche die Beklagte mit der Liegenschaft erworben hatte. Mit Schreiben der Beklagtenvertretung vom 4.12.2020 trat die Beklagte von dem mit dem Kläger abgeschlossenen Vertrag zurück.
Am 5.3.2021 verrechnete der Kläger mit der dritten Teilrechnung die weiteren erbrachten und nicht abgerechneten Leistungen, inkl „Erstellung der Einreichungsunterlagen, Erstellung der Ausführungs- und Detailplanung, Kostenermittlungsgrundlage für die Ausschreibung, technische und geschäftliche Oberleitung und Konsulentenleistungen wie Bauphysik, Statiker, EL-Haustechnikplaner, HKLS-Haustechnikplaner, BauKG etc.“ in Höhe von EUR 70.039,68. Zum Zeitpunkt des Stopps des Projekts waren die Ausführungspläne noch nicht fertiggestellt. Diese plante der Kläger bis zum Baubeginn fertigzustellen. Der Kläger änderte den Projektzeitplan im weiteren Verlauf des Projekts nicht und erstellte keinen detaillierten und adaptierten Terminplan. Er erstellte lediglich einen Grobterminplan mit Beginn September 2019 und Projektende Juni 2021. Den Ausschreibungsunterlagen war ein Grobterminplan mit Beginn des Abbruchs im März 2020 und der Fertigstellung im März 2021 angeschlossen. Spätestens zu Baubeginn ist das Vorliegen eines aktuellen Terminplans für einen exakten Bauablauf unerlässlich. Der Kläger plante, den Projektzeitplan im Zeitpunkt der Vergabe in Abstimmung mit den beauftragten Bauunternehmen zu aktualisieren. Die Erstellung eines Projektzeitplans wurde vom Kläger mangelhaft oder nicht abschließend erbracht.
Ein Vorentwurf wurde vom Kläger in Form der Verkaufspläne erstellt. Diese Leistung wurde durch den Kläger erbracht.
Im Zeitpunkt der Ausschreibung müssen weder eine konkrete Nutzflächenaufstellung noch freigegebene Ausführungspläne vorliegen. Die Bau- und Ausstattungsbeschreibung muss jedoch zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer abgestimmt sein, da dies die Grundlage der Ausschreibung ist. Die Bepreisung der Ausschreibungsunterlagen stellt eine detaillierte Kostenschätzung dar. Hinsichtlich der Ausschreibung ist wesentlich, dass die Materialien und Ausstattungsgegenstände mit dem Bauherrn definiert sind. Positionen wie Gerüstungen, Ziegelformate und Folien sind nicht mit dem Auftraggeber abzuklären, da dieser in der Regel nicht sachkundig ist. Die Ausschreibung wurde vom Kläger erbracht. Die Ausführungspläne sowie Bau- und Ausstattungsbeschreibung samt Kostenschätzung wurden vom Kläger im überwiegenden Ausmaß erbracht.
Optimal ist es, eine Ausschreibung auf Grundlage fertiger Ausführungs- und Detailplanung vorzunehmen. Dies lässt sich in der gelebten Praxis auf Grund der Zeitschiene meist nicht realisieren. Daher erfolgen die Ausschreibungen in der Regel auf Basis von Einreichplänen. Auf Grund der Unschärfe dieser Einreichplanung ist mit Zusatzkostenvoranschlägen und mit Zusatzaufträgen zu rechnen. Im Rahmen einer Kostenschätzung ist jedoch jeweils dieser Planungsstand mit der entsprechenden Unschärfe zu berücksichtigen und der Auftraggeber hat mit einem zusätzlichen Aufwand zu kalkulieren. Es erfolgen immer wieder Ausschreibungen auf der Grundlage von Einreichplänen und nicht der genaueren Ausführungsplanung. Es kann nicht festgestellt werden, dass es deshalb durch Zusatzaufträge zu höheren Kosten kommt, da diese bereits ex ante einkalkuliert sein könnten. Generell erfolgen die im Vertrag genannten Leistungsschritte nicht streng chronologisch sondern teilweise zeitlich überlappend.
Es kann nicht festgestellt werden, dass keine ausreichenden Untersuchungen des Gebäudes durch den Kläger vor der Planung durchgeführt wurden und ob es durch die Planung des Klägers bei Ausführung des Baus zu Mehrkosten gekommen wäre.
Die Unterlagen, die der Kläger erstellt hat, sind grundsätzlich verwertbar. Darüberhinaus gab es für die Realisierung des Projekts eine rechtsgültige Baugenehmigung. Insgesamt haben die vom Kläger erbrachten Leistungen ohne Berücksichtigung der Konsulentenleistungen einen Nettowert von EUR 135.078,60. Weiters wurden Konsulentenleistungen für etwa EUR 30.000 erbracht.
Ausgehend von der vertraglichen Vereinbarung erbrachte der Kläger 100% der Leistungen Vorentwurf, Entwurf und Einreichungen sowie 47% der Ausführungsplanung und 100% der Kostenermittlung und Ausschreibung und 37% der Oberleitung. Unter Zugrundelegung der im Vertrag jeweils dafür angegebenen Entgelte gebühren dem Kläger für Architektenleistungen EUR 115.773,98. Unter Zugrundelegung von 47% der Konsulentenleistungen gebühren dem Kläger weitere EUR 71.440. Insgesamt stünde dem Kläger sohin ein Entgelt von EUR 187.213,98 zu. Von den beauftragten Konsulenten wurden Leistungen im Wert von rund EUR 20.000 erbracht. Unter Berücksichtigung eines Generalplanerzuschlags von 15% ergibt sich für die Konsulentenleistungen ein Betrag von EUR 18.256,25. Hinsichtlich der Gesamthöhe ist das Honorar für Konsulentenleistungen mit netto EUR 152.000,-- und das insgesamt zwischen den Streitteilen vereinbart Honorar durchaus angemessen. Von diesen wurden 60% erbracht, die mit EUR 91.200,-- netto zu bewerten sind. [F7]
Da seit April 2020 die Bau- und Ausstattungsbeschreibung (BAB) nicht mehr bearbeitet worden war, ging der Kläger davon aus, dass sie fertig ist. Eine ausdrückliche Erlaubnis, die Bau- und Ausstattungsbeschreibung an die I* GmbH (I*) zu schicken, erteite die Beklagte nie. Mit E-Mail vom 30.7.2020 übermittelte DI H* die BAB an I*. Dieses Unternehmen war von der Beklagten im Jänner 2020 mit der Erstellung einer 3D-Visualisierung für das Verkaufsmaterial beauftragt worden. Mit Rechnung vom 20.10.2020 stellte I* der Beklagten für Visualisierungsleistungen EUR 18.362,40 brutto in Rechnung.
Im Zusammenhang mit der erteilten und später stornierten Krangenehmigung bezahlte die Beklagte EUR 1.104. Für die Gehsteigverhandlung hatte die Beklagte zudem EUR 138,72 zu zahlen.
Der Kläger hatte von der Beklagten einen Handsender für das Hofeinfahrtstor erhalten. Dieser hatte von Beginn an einen Wackelkontakt und hat nie richtig funktioniert. Der Kläger hat den Handsender nicht beschädigt. Weiters hatte der Kläger einen Schlüssel erhalten, bei dem im Zuge der Verwendung durch den Kläger die Spitze abbrach. Für die Behebung der Schäden des Handsenders und des Schlüssels hatte die Beklagte in Summe EUR 334,08 brutto zu bezahlen, wobei ein Nettobetrag von EUR 253,40 auf den Handsender und von EUR 25 auf den Schlüssel entfiel.
Am 17.11.2021 beauftragte die Beklagte mit DI J* einen anderen Architekten mit der Planung des Projekts. Er sollte die Einreichplanung und die Ausführungsplanung ändern und die Ausschreibung und die örtliche Bauaufsicht durchführen. Da DI J* von der Beklagten auch mit einer Änderung der Grundrisse beauftragt war, konnte er nicht auf der Arbeit der Klägers aufbauen. Auch die vom Kläger eingeholten Konsulentenleistungen konnte DI J* nur dort verwerten, wo es in weiterer Folge durch seine Planung nicht zu Änderungen kam. Bei der von DI J* vorgenommenen Planung ergaben sich im Vergleich zur Planung des Klägers viele Grundrissänderungen. Bei Änderungen musste eine neue Vorstatik und eine neue Bauphysik eingeholt werden. DI J* beauftragte zudem weitere Untersuchungen des Gebäudes, um genauere Informationen zur Statik und Beschaffenheit des Gebäudes zu gewinnen und damit eine genauere Planung zu ermöglichen. DI J* verwendete für seine Entwürfe das durch den Kläger beauftragte Feuchtigkeitsgutachten sowie das Mauerwerksgutachten. Darüberhinaus verwendete er aber nicht die vom Kläger erstellten Pläne, sondern basieren seine Planungen auf den ursprünglichen Einreichplänen, die die Beklagte mit der Liegenschaft gekauft hat. Die von DI J* eingereichte Einreichplanung wurde zwischenzeitig bewilligt. Da es bei Beendigung der Tätigkeit des Klägers keine bearbeitbaren Pläne gab, mussten diese nachgezeichnet werden. Dafür bezahlte die Beklagte EUR 13.800 brutto. Zudem wurden weitere Messungen durchgeführt, die eine detaillierte Anfertigung von Plänen erlaubten. Für eine in weiterer Folge durchgeführte Bauteiluntersuchung bezahlte die Beklagte EUR 8.038,36.
Der Klägerbegehrte mit seiner am 8.4.2021 eingebrachten Klage EUR 177.487,68 sA für die mit zweiter und dritter Teilrechnung geltend gemachten Leistungen. Mit Schriftsatz vom 21.12.2021 (ON 20) dehnte er sein Begehren um EUR 158.864,26 auf EUR 336.351,94 sA aus. Dazu brachte er vor, gemäß Punkt 15.4 des Vertrags mit der Beklagten sei vereinbart worden, dass im Fall des Rücktritts vom Vertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund dem Auftragnehmer gemäß § 1168 Abs 1 ABGB dennoch das vereinbarte Entgelt abzüglich der ersparten Aufwendungen gebühre. Die Höhe der ersparten Aufwendungen sei dabei mit 20% der noch nicht erbrachten Leistungen festgesetzt worden. Dies ergebe EUR 158.864,26.
Er brachte zusammengefasst vor, für Generalplanung und technische Baubetreuung für die Totalsanierung des Altbestands des Gebäudes samt Dachgeschossausbau sei ein Honorar von pauschal EUR 407.000 netto vereinbart gewesen. Die erste Teilrechnung habe die Beklagte bezahlt, die zweite Teilrechnung über EUR 107.448 und die dritte Teilrechnung über EUR 70.039,68 seien noch offen. Im August 2020 habe die Beklagte einen vorläufigen Projektstopp aufgrund von COVID-19 ausgesprochen. Mit Schreiben vom 4.12.2020 sei sie mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund vom Werkvertrag mit dem Kläger zurückgetreten. Dieser Vertragsrücktritt sei rechtswidrig erfolgt und unwirksam. Der Kläger habe seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei erbracht. Bis zum Projektstopp im August 2020 habe es keine Mängelrügen oder Unzufriedenheiten der Beklagten gegeben. Gemäß Punkt 15.4 des Werkvertrags stehe dem Kläger, weil der Vertragsrücktritt von der Beklagten zu vertreten sei, das vereinbarte Entgelt abzüglich der ersparten Aufwendungen von 20% der noch nicht erbrachten Leistungen zu. Seine Leistungen seien nicht wertlos, weil ein neu beauftragter Architekt diese verwenden könnte. Die von der Beklagten nunmehr geltend gemachten Planänderungen seien Planungsvarianten, die jedoch keinen Mangel der Leistung des Klägers begründeten. Die Planung sei zum Zeitpunkt des Rücktritts nicht abgeschlossen gewesen, weshalb fehlende Arbeitsschritte keinen Mangel darstellen. Er habe I* nicht beauftragt. Die Rechnung für die Krangenehmigung habe sich aus einem Fehler der Behörde ergeben, die den Baubeginn zu früh angenommen habe. Dies habe der Kläger berichtigt und die Behörde habe die Rechnung storniert. Der Schlüssel für den Stellplatz sei von Anfang an defekt gewesen. Der Hofschlüssel sei an der Spitze abgebrochen und der Kläger werde nach Klärung mit dem Vermieter die diesbezüglichen Kosten übernehmen.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein, nach dem abgeschlossenen Werkvertrag treffen den Kläger unter anderem Beratungs- und Informationspflichten und sei dieser gegenüber der Beklagten als Bauherrin weisungsunterworfen und verpflichtet, sich regelmäßig mit ihr abzustimmen und Freigaben einzuholen. Die vom Kläger spärlich erbrachten Leistungen seien nicht mit der Beklagten abgestimmt und nicht von ihr freigegeben worden und vollkommen unbrauchbar. Informationen zum Projekt habe der Kläger vorenthalten oder nur nach mehrfacher Urgenz der Beklagten erteilt. Der Kläger habe insbesondere die Vorentwurfs-, die Einreich-, die Auswechslungs- und die Ausführungspläne sowie die Bau- und Ausstattungsbeschreibung und die Leistungsverzeichnisse nicht zur Stellungnahme, Information und Freigabe an die Beklagte übermittelt. Sie habe diese nie freigegeben. Aus der übermittelten Rohfassung der Verkaufspläne sei nicht ersichtlich gewesen, ob Änderungen vorgenommen worden und ob dazu Kommentare der Beklagten erforderlich seien. Diese kommentarlose Übermittlung von Plänen und Unterlagen stelle keine Einholung einer Freigabe dar. Auch eine Termin- und Organisationsplanung und eine Kostenschätzung habe der Kläger nicht übermittelt. Der Kläger habe ohne Auftrag und Wissen der Beklagten direkt mit dem Maklerbüro E* kommuniziert und Pläne geändert. Er habe sie auch nicht über Flächenverluste in Zusammenhang mit seiner Planung informiert. Die ständigen Änderungen und Unstimmigkeiten hätten die Zusammenarbeit der Beklagten mit ihren Geschäftspartnern wie Banken erheblich erschwert. Die Beklagte habe im August 2020 versucht, die Zusammenarbeit gesichtswahrend für alle Seiten zu beenden. Der Kläger habe sie jedoch trotz Aufforderung nicht über sämtliche erbrachten Leistungen aufgeklärt und die Unterlagen dazu nicht ausgehändigt. Schließlich habe er die von der Beklagten gewünschte Sistierung des Bauvorhabens vom 4.5.2020, insbesondere des Ausschreibungsverfahrens, ignoriert und weiter mit den Baufirmen verhandelt, ohne die Beklagte darüber zu informieren. Die Vertragsverletzungen des Klägers hätten einen nicht wiedergutzumachenden Vertrauensbruch zur Folge gehabt. Die Beklagte habe aus diesem Grund mit Brief vom 4.12.2020 den Rücktritt vom Vertrag mit sofortiger Wirkung erklärt.
Nach Auflösung des Vertrags habe der Kläger lediglich Anspruch auf Ersatz der bisher erbrachten Leistungen, die jedoch wertlos seien. Die Prüfung der Pläne des Klägers im Rahmen der Projektübernahme durch den neuen Architekten habe zahlreiche Mängel zum Vorschein gebracht. Der Kläger habe kein Konzept entworfen, wie mit der in der Liegenschaft vorhandenen Feuchtigkeit umzugehen sei, und habe brandschutzrechtliche Bestimmungen in den Plänen nicht ausreichend berücksichtigt. Die Planung des Erdgeschoßes habe eine enorm große Fahrradabstellfläche vorgesehen; statt dessen hätte eine größere und besser verwertbare Einheit geplant werden können. Zudem fehlten zahlreiche Angaben und Eintragungen in den Grundrissen der Polierpläne. Der Detaillierungsgrad der vom Kläger erstellten Ausführungsplanung sei häufig zu gering. Der Kläger habe das Projekt im Hinblick auf eine bestmögliche wirtschaftliche Verwertung zu planen gehabt. Diese Verpflichtung habe er schlecht erfüllt. Der Kläger habe keine Konsulentenleistungen zugekauft.
Die Beklagte wendete Gegenforderungen von EUR 41.777,56 ein:
- frustrierte Kosten von EUR 18.362,40 im Zusammenhang mit der Beauftragung von I*,
- EUR 13.800 für das Nachzeichnen der vom Kläger nicht herausgegebenen digitalen Pläne durch den neuen Architekten,
- EUR 8.038,36 für Bauteiluntersuchungen; der Kläger habe diese nur unzureichend durchgeführt,
- EUR 1.242,72 an Gebrauchsabgabe für die Krangenehmigung und
- EUR 334,08 Reparaturkosten für einen vom Kläger beschädigten Schlüssel und Handsender.
Mit Widerklage vom 21.4.2021 begehrte die Beklagte als widerklagende Partei vom Kläger als Widerbeklagten zu ** EUR 132.271,20 samt Zinsen sowie die Feststellung der Haftung des Klägers für sämtliche aus seiner Tätigkeit im Rahmen des Projekts von ihm verursachte Schäden.
Sie stützte sich dazu im Wesentlichen auf die im führenden Verfahren vorgebrachten vertragswidrigen Verhaltensweisen des Klägers und begehrte EUR 19.939,20 aus dem Titel des Schadenersatzes, bestehend aus EUR 18.362,40 an frustrierte Kosten für I*, EUR 1.242,72 für die nicht erforderliche Krangenehmigung und EUR 334,08 für die Behebung der Schäden am Schlüssel und am Handsender, sowie die Rückzahlung der bereits an den Kläger geleisteten EUR 112.332 aufgrund der Wertlosigkeit der von diesem erbrachten Leistungen. Nach Aufhebung des Vertrags könne sie das bereits geleistete Entgelt zurückfordern.
Der Kläger und Widerbeklagte bestritt das Widerklagebegehren, beantragte kostenpflichtige Abweisung der Widerklage und stützte sich im Wesentlichen auf das im führenden Verfahren erstattete Vorbringen, dass er die vertraglich vereinbarte Leistung mangelfrei erbracht habe und ihm das Honorar in der geltend gemachten Höhe für diese gebühre.
Mit dem angefochtenen Urteil erachtete das Erstgericht die Klagsforderung im führenden Verfahren als mit EUR 328.061,76 und die Gegenforderung als mit EUR 13.800 zu Recht bestehend, verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von EUR 314.261,76 sA und wies das auf Zahlung weiterer EUR 22.090,18 gerichtete Mehrbegehren ab. Im verbundenen Verfahren verpflichtete es den Kläger und Widerbeklagten, der Beklagten und Widerklägerin EUR 1.272,72 sA zu bezahlen und wies das Mehrbegehren ab.
Es traf die auf den Seiten 2 und 10 bis 32 des angefochtenen Urteils ersichtlichen, eingangs der Berufungsentscheidung auszugsweise wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen, auf die verwiesen wird, und folgerte rechtlich (zusammengefasst und soweit für das Berufungsverfahren relevant), weil der Kläger einerseits mit der Erstellung der Planung und andererseits auch mit der Wahrnehmung der Interessen der Beklagten gegenüber den Behörden, etwa im Rahmen der Einreichung betraut worden sei, liege ein gemischter Vertrag vor. Da 68% der Tätigkeit des Klägers auf Planungsleistungen entfallen sollten, weise der Vertrag überwiegende Elemente eines Werkvertrags auf. Die Auslegung des Vertrags lasse keinen Zweifel, dass der Kläger die Beklagte über die Planung zu informieren, deren Rückmeldungen zu seinen Entwürfen einzuholen und die Entwürfe von ihr freigeben zu lassen hatte. Der Kläger sei somit zur Abstimmung mit der Beklagten verpflichtet gewesen. Die von ihm zu erbringenden Planungsleistungen hatten der Vereinbarung mit der Beklagten als Bauherrin zu entsprechen. Die Geschäftsführerin der Beklagten sei nach den Feststellungen jedenfalls in die Erstellung der Verkaufspläne eingebunden worden. Diese seien ihr bekannt gewesen und sie habe auch Rückmeldungen dazu gegeben. Weil es mehrfache Besprechungen über die Verkaufspläne mit Beteiligung der Geschäftsführerin gegeben habe, sie einmal ihre Änderungswünsche per E-Mail übermittelt habe und diese dann eingearbeitet worden seien, könne für einen redlichen Erklärungsempfänger die Tatsache, dass Mag. C* auf die Übermittlung der Verkaufspläne am 20.1.2020 lediglich mitgeteilt habe, sie teile die Ansicht, dass sich das Lokal negativ auf den Verkauf der Wohneinheiten auswirken werde, nur dahingehend verstanden werden, dass die Verkaufspläne den Wünschen der Beklagten entsprachen. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte, wenn ihr Pläne übermittelt worden wären, die nicht ihren Wünschen entsprechen, dies dem Kläger mitgeteilt hätte, gerade weil sich die Besprechung der Verkaufspläne über mehrere Monate erstreckt habe. Die Tatsache, dass Mag. C* zwar eine Rückmeldung gegeben, aber keine Änderungswünsche mehr geäußert habe, lasse darauf schließen, dass sie den Plänen zustimme.
Vor dem Hintergrund, dass der Kläger die Einreichpläne auf Basis der von der Beklagten erstellten Verkaufspläne errichtet habe, Mag. C* zu den ihr übermittelten Einreichplänen keine Rückmeldungen gemacht und zudem die Mitteilung des Klägers zur Kenntnis genommen habe, dass er plane, die Einreichung vorzunehmen, könne das Verhalten von Mag. C* für einen redlichen Erklärungsempfänger nur dahingehend verstanden werden, dass sie (auch) dieser Einreichung und den übermittelten Einreichplänen zustimme. Da der Kläger nach dem Vertrag die Planung im Sinne und nach den Wünschen der Beklagten ausführen sollte, ergebe sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Pflicht der Beklagten zum Widerspruch gegen ein Vorgehen des Klägers, das nicht ihren Wünschen entsprochen hätte.
Auch hinsichtlich der Ausschreibungsunterlagen und Leistungsverzeichnisse habe der Kläger als redlicher Erklärungsempfänger davon ausgehen dürfen, dass das Schweigen von Mag. C* dazu als Freigabe anzusehen sei. Da Mag. C* lediglich nachgefragt habe, ob die Ausschreibung „schon draußen ist“, aber keinerlei Änderungswünsche oder Einwände geäußert habe, habe der Kläger schließen dürfen, dass die an Mag. C* übermittelten Unterlagen ihre Zustimmung hatten. Da auch auf die neuerliche Ankündigung, die Leistungsverzeichnisse zu verschicken, keine Einwendung von Mag. C* erfolgt sei, sei dies als Zustimmung zur Ausschreibung zu sehen. Die Beklagte habe auch insoweit aufgrund des bestehenden Vertragsverhältnisses zum Kläger eine Pflicht zum Widerspruch getroffen.
Auch aus dem Schweigen der Beklagten zur letzten Fassung der Bau- und Ausstattungsbeschreibung sei ausgehend vom festgestellten Sachverhalt auf eine Freigabe zu schließen, die somit mit Ende April 2020 erteilt worden sei. Da der Kläger die Bau- und Ausstattungsbeschreibung eines anderen Projekts lediglich als Ausgangsbasis verwendet und in weiterer Folge die Bau- und Ausstattungsbeschreibung nach den Wünschen der Beklagten modifiziert habe, liege kein vertragswidriges Verhalten vor. Auch hinsichtlich der Änderung der Wohnnutzflächen habe sich der Kläger nicht vertragswidrig verhalten. Ebensowenig sei die Fortsetzung des Ausschreibungsverfahrens durch den Kläger vertragswidrig, zumal die Beklagte ihm nicht mitgeteilt habe, dessen Abbruch zu wünschen. Die Ausführungspläne seien im Zeitpunkt des Abbruchs des Projekts durch die Beklagte noch nicht fertiggestellt gewesen. Die Beklagte könne deshalb bloß deren Fertigstellung verlangen, nicht aber vom Vertrag zurücktreten.
Der Kläger habe bis zum Abbruch des Projekts die geschuldeten Leistungen ordnungsgemäß erbracht und seien diese für die Beklagte brauchbar, insbesondere da eine Baugenehmigung hinsichtlich dieser Pläne erteilt worden sei. Der Kläger habe die vertraglichen Bestimmungen eingehalten. Zusammenfassend sei somit der von der Beklagten erklärte Vertragsrücktritt von dieser zu vertreten, weil er nicht aus dem im Vertrag normierten wichtigen Grund erfolgt sei. Auch eine Unterbrechung oder Behinderung der Leistungserbringung habe nicht festgestellt werden können, sodass die Beklagte auch nicht gemäß 9.3 des Vertrags zum Rücktritt berechtigt sei. Der Kläger habe laut 15.4 des Vertrags Anspruch auf sein Entgelt abzüglich der ersparten Aufwendungen in Höhe von 20 % der nicht erbrachten Leistungen. Für die Bewertung der Leistungen im Zusammenhang mit dem Rücktritt vom Vertrag sei nach dem übereinstimmenden Parteiwillen die Anlage 1 des Vertrags zugrundezulegen. Dort sei die Leistung des Klägers als Architekt mit EUR 255.000, bestehend aus EUR 173.400 für die Planung und EUR 81.600 für die Bauaufsicht festgehalten. Für 100% der Leistungen Vorentwurf, Entwurf und Einreichung sowie Kostenermittlung und Ausschreibung und 47% der Ausführungsplanung und 37% der Oberleitung gebührten dem Kläger EUR 115.773,90. Hinsichtlich der von ihm nicht erbrachten Leistungen, und zwar Planungsleistungen im Wert von EUR 57.626,02 und Leistungen der Bauaufsicht von EUR 81.600, gebührten ihm abzüglich der vertraglich mit 20% angesetzten ersparten Aufwendungen EUR 111.380,82.
Weiters seien im vereinbarten Pauschalhonorar Konsulentenleistungen in Höhe von EUR 152.000 veranschlagt worden. Von diesen seien rund 60% erbracht worden und mit EUR 91.200 zu bewerten. Hinsichtlich der restlichen noch nicht erbrachten Konsulentenleistungen in Höhe von EUR 60.800 stehen dem Kläger abzüglich der mit 20% angesetzten ersparten Aufwendungen EUR 48.640 zu. Es spiele dabei keine Rolle, dass der Kläger tatsächlich für die von ihm beauftragten Konsulenten lediglich EUR 15.875 bezahlt habe. Zwischen den Streitteilen sei die Erbringung des Werks durch den Kläger gegen Zahlung eines Pauschalpreises vereinbart worden. Habe der Unternehmer die Herstellung des Werks um einen Pauschalpreis versprochen, so sei es unerheblich, wie hoch sich sein Aufwand belaufe und mit wievielen Versuchen er den vereinbarten Erfolg erreiche; er dürfe den genannten Betrag nicht überschreiten. Pauschalpreisvereinbarungen seien auch bei erheblicher Überschreitung oder Unterschreitung der Kosten der übernommenen Arbeiten grundsätzlich verbindlich. Da ein Pauschalpreis auch hinsichtlich der Konsulentenleistungen vereinbart worden sei, sei dieser von der Beklagten zu bezahlen, selbst wenn der Kläger tatsächlich einen geringeren finanziellen Aufwand gehabt habe. Der Kläger habe somit von den nicht erbrachten Leistungen 80% des Pauschalentgelts zu erhalten. Eine Abrechnung nach dem tatsächlich vom Kläger getragenen Aufwand sei nach den Bestimmungen des Vertrags gerade nicht vorgesehen.
Ein arglistiges Verhalten des Klägers beim Vertragsabschluss in Zusammenhang mit den Konsulentenleistungen habe nicht festgestellt werden können, zumal das Honorar für Konsulentenleistungen von EUR 152.000 angemessen sei. Insgesamt stehe dem Kläger aus dem Werkvertrag somit ein Entgelt von EUR 366.994,80 zu. Abzüglich der von der Beklagten geleisteten Zahlung von EUR 93.610 ergebe sich eine offene Forderung von EUR 273.384,80 netto, sohin EUR 328.061,76 brutto.
Der Anspruch der Beklagten laut Widerklage auf Rückzahlung der bereits an den Kläger geleisteten EUR 112.332 brutto für die erste Teilrechnung bestehe nicht zu Recht. Den Vertragsrücktritt habe die Beklagte zu vertreten, aus diesem Grund komme Punkt 15.4 des Vertrags zu Anwendung. Eine Rückzahlung des von der Beklagten bereits geleisteten Entgelts sei nach dieser vertraglichen Bestimmung nicht vorgesehen. Zudem seien die vom Kläger erbrachten Leistungen nicht wertlos sondern verwertbar und habe die Beklagte zu den vom Kläger erstellten Unterlagen ihre Zustimmung erteilt.
Mangels rechtswidrigen Verhaltens des Klägers bestehe auch kein Anspruch der Beklagten auf Ersatz der Kosten von EUR 18.362,40 für I*. Da der Kläger die Krangenehmigung beantragt habe, ohne mit der Beklagten Rücksprache darüber zu halten, und dadurch für die Beklagte frustrierte Kosten entstanden seien, weil sie die Genehmigung nicht genützt habe, habe der Kläger die Interessen der Beklagten nicht ausreichend gewahrt und somit gegen aus dem Vertrag mit der Beklagten erfließende Treue- und Interessenwahrungspflichten verstoßen. Der Kläger habe der Beklagten die Kosten für die Gehsteigverhandlung und die Gebrauchsabgabe von insgesamt EUR 1.242,72 zu ersetzen. Da der Schlüssel bei der Verwendung durch den Kläger beschädigt worden sei, hafte er der Beklagten dafür aus dem Titel des Schadenersatzes und habe ihr EUR 25 netto, sohin EUR 30 brutto, für die Reparatur des Schlüssels zu ersetzen.
Insgesamt sei somit dem Widerklagebegehren im Umfang von EUR 1.272,72 stattzugeben. Da dem Kläger keine Vertragsverletzungen vorzuwerfen seien, dies mit Ausnahme der verfrühten Beantragung der Krangenehmigung, aus der sich der Schaden bereits manifestiert habe, bestehe kein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Feststellung des Ersatzes allenfalls von ihm verursachter Schäden.
Gemäß Punkt 4.6.2. des Vertrags sei der Kläger bei Beendigung des Vertragsverhältnisses verpflichtet, der Beklagten sämtliche Unterlagen und Verträge im pdf-Format und sämtliche Pläne im bearbeitbaren dwg/dxf-Format zu übergeben. Da er diese vertragliche Verpflichtung verletzt habe, habe die Beklagte die Pläne nachzeichnen lassen müssen. Der Beklagten sei dadurch ein Schaden in Höhe der Kosten für die Nachzeichnung der Pläne entstanden, den der Kläger rechtswidrig und schuldhaft verursacht habe. Die Gegenforderung der Beklagten bestehe somit in Höhe von EUR 13.800 zu Recht. Da nicht feststehe, dass die vom Kläger durchgeführten Untersuchungen nicht ausreichend waren, um eine Planung zu machen, auf deren Grundlage dann das Projekt realisiert werden könne, bestehe keine Grundlage für einen Ersatzanspruch gegen den Kläger betreffend die Kosten der Bauteiluntersuchung.
Gegen diese Entscheidung, soweit damit die Klagsforderung als teilweise zu Recht bestehend, die Gegenforderungen als teilweise nicht zu Recht bestehend erkannt und das Widerklagezahlungsbegehren teilweise sowie das Feststellungsbegehren zur Gänze abgewiesen wurden, richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in das Klagebegehren zur Gänze abweisendem und dem Widerklagebegehren zur Gänze stattgebendem Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Verfahrensrüge:
1.1. Die Berufungswerberin beanstandet das Unterlassen der Einholung des von ihr im vorbereitenden Schriftsatz vom 10.11.2021 (ON 17) beantragten Sachverständigengutachtens „aus dem Fachbereich der Immobilienwirtschaft“ zum Beweis für die Wertlosigkeit der Leistungen des Klägers.
1.2. Allerdings ist fraglich, ob ein Sachverständiger für Immobilienwirtschaft die Werthaltigkeit von Architektenleistungen zu beurteilen vermag; dazu wird in der Berufung auch nichts ausgeführt. Das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt, welchen Wert die Leistungen des Klägers repräsentieren, und hat diesen Feststellungen das von ihm auch zu diesem Thema (siehe ON 27 und ON 37) eingeholte Sachverständigengutachten von DI K* - unter anderem allgemein beeidet und gerichtlich zertifiziert für die Fachgebiete 72.01 (Hochbau und Architektur) und 72.03 (Kalkulation, Vergabewesen, Verdingungswesen, Bauabwicklung, Bauabrechnung) - zugrundegelegt.
Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
2. Tatsachenrüge:
2.1.Das österreichische Zivilprozessrecht ist vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung beherrscht. Das Gericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten ist oder nicht (§ 272 Abs 1 ZPO). Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich der Richter für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung entscheidet, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RS0043175). Der Überzeugungskraft der Vernommenen kommt, wenn der Sachverhalt auf der Basis widerstreitender Personalbeweise rekonstruiert werden muss, besonderes Gewicht zu, wobei nicht nur deren Auftreten vor Gericht, sondern deren gesamtes Aussage- und Prozessverhalten, insbesondere auch die Stringenz und innere Logik der Darstellungen zu bewerten ist. Allein der Umstand, dass die Beweisergebnisse auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, kann noch nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (vgl Rechberger in Fasching/Konecny³§ 272 ZPO Rz 4 ff; Klauser/Kodek, JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 40/1; RES0000012). Eine Beweisrüge kann nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts rechtfertigen ( Klauser/Kodek,aaO E 40/3), der Verhandlungsrichter also den ihm durch § 272 ZPO eingeräumten Bewertungsspielraum überschritten hat.
Es muss mithin ein „Beweiswürdigungsfehler“ - und nicht bloß die Möglichkeit, aus den Beweisergebnissen andere als die bekämpften Feststellungen abzuleiten – aufgezeigt werden.
2.2. Das Erstgericht hat in seiner äußerst ausführlichen, 23 Seiten umfassenden Beweiswürdigung, in der es sich mit sämtlichen Beweisergebnissen, insbesondere den Aussagen und dem von den vernommenen Personen gewonnenen persönlichen Eindruck umfassend auseinandersetzte, schlüssig und überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen es der Darstellung des Klägers und der von ihm angebotenen Zeugen, nicht aber den Aussagen der Geschäftsführerin der Beklagten und der von deren Seite beantragten Zeugen folgte. Es hat dabei in keiner Weise den ihm durch die freie Beweiswürdigung eingeräumten Ermessensspielraum überschritten. Der Berufungswerberin gelingt es nicht, stichhaltige Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken. Im einzelnen ist der Tatsachenrüge Folgendes zu entgegnen:
2.3. Statt der Feststellung [F1] begehrt die Berufungswerberin folgende Feststellungen:
„Der Fixpreis betraf nur das Honorar des Klägers für dessen Planungsleistungen und die Bauaufsicht. Die Leistungen der Sonderkonsulenten gemäß Anlage 1 zur Vereinba-rung ./A stellen eine Schätzung dar und sind nur im tatsächlich angefallenen und vom Kläger bezahlten Ausmaß von der beklagten Partei zu entgelten.“
Das Erstgericht folgte in seiner Beweiswürdigung der Aussage des Klägers, dass mit Mag. C* nicht besprochen wurde, um welche Konsulenten und um welche Leistungen es sich handelt, und den damit in Einklang stehenden Angaben von Mag. C*, dass nicht besprochen wurde, welcher Betrag jeweils für die einzelnen Konsulenten anfällt. Für die von der Beklagten behauptete Täuschungsabsicht des Klägers ergab sich im gesamten Beweisverfahren kein Anhaltspunkt. Der vereinbarte Betrag von EUR 152.000 war nach den Feststellungen für die Leistungen der Konsulenten angemessen, wobei das Erstgericht zum Vergleich plastisch darauf hinwies, dass die Beklagte für die Planungen von DI J* allein für die Genehmigungsphase Kosten für Konsulenten von EUR 61.800 brutto verrechnet habe und die vom Kläger kalkulierten Kosten von EUR 152.000 sich auf das gesamte Projekt bis zur Fertigstellung bezogen. In dem vom Kläger der Beklagten gelegten und von dieser angenommenen Angebot Beilage./A sind die Konsulentenleistungen entgegen der Darstellung der Berufungswerberin als Teil des Pauschalhonorars mit EUR 152.000 ausgewiesen. Nach Punkt 7. des Angebots beträgt das Gesamthonorar für sämtliche im Vertrag vereinbarten Leistungen (darunter eben auch die Konsulentenleistungen) pauschal EUR 407.000 netto. Nicht enthalten sind Kosten für Leistungen in Bezug auf weitere Sonderkonsulenten. Schon dieser eindeutige Wortlaut des Vertrages bestätigt die Richtigkeit der vom Erstgericht getroffenen Feststellung. Die in der Beweisrüge aufgeworfene Frage, wie ein redlicher Erklärungsempfänger den Vertragstext verstehen darf, ist eine solche der rechtlichen Beurteilung. Die bekämpfte Feststellung ist daher nicht zu beanstanden.
2.4. Statt der Negativfeststellung [F2] begehrt die Berufungswerberin folgende Ersatzfeststellung:
„Der Kläger täuschte die beklagte Partei über die Kosten und den Wert der Konsulentenleistungen, die/der deutlich weniger als das hierfür von ihm in der Anlage 1 zur Vereinbarung ./A angeführten Betrages von EUR 152.000 netto ausmachten.“
Die Beklagte will eine Täuschungsabsicht des Klägers belegen, indem sie das von diesem mit ihr vereinbarte Pauschalhonorar für Konsulentenleistungen und die von ihm letztlich bezahlten Beträge gegenüberstellt. Sie übergeht dabei, dass der vereinbarte Betrag von EUR 152.000 nach den Feststellungen des Erstgerichts für die Konsulentenleistungen angemessen war (siehe schon 2.3). Die Beweisrüge lässt konkrete Beweisergebnisse für eine Täuschungsabsicht des Klägers bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vermissen. Auch in diesem Punkt hat es daher bei der bekämpften Feststellung zu bleiben.
2.5. Statt der Feststellung [F3] begehrt die Berufungswerberin folgende Ersatzfeststellung:
„Es bestand für den Kläger keine Veranlassung davon auszugehen, dass die beklagte Partei die Verkaufspläne freigibt. Eine solche Freigabe erfolgte nicht, auch nicht konkludent.“
Diesen Ausführungen ist einerseits zu entgegnen, dass es für die rechtliche Beurteilung nicht darauf ankommt, wovon der Kläger subjektiv ausging, sondern nur, wie das Verhalten der Beklagten aus der Sicht eines objektiven und redlichen Erklärungsempfängers zu verstehen war. Dass die Beklagte die Verkaufspläne nicht ausdrücklich freigegeben hat, hat das Erstgericht ohnedies festgestellt (Seite 21 der Urteilsausfertigung). Ob die Beklagte die Verkaufspläne konkludent freigegeben hat, ist eine Rechtsfrage. Dass er mangels Rückmeldung der Beklagten zu den dieser übermittelten Verkaufsplänen von ihrer Zustimmung ausging hat der Kläger, den das Erstgericht für glaubwürdig erachtete, ausdrücklich ausgesagt (Verhandlungsprotokoll ON 22.2, Seite 10). Die begehrte Ersatzfeststellung korrespondiert im Übrigen nicht mit der bekämpften Feststellung, sodass die Berufung in diesem Punkt ohnedies nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Ob der Kläger von einer Freigabe der Verkaufspläne durch die Beklagte ausging, ist etwas anderes, als ob er Veranlassung hatte, davon auszugehen.
2.6. Statt der Feststellung [F4] begehrt die Berufungswerberin die Ersatzfeststellung:
„Während des Aufenthaltes der Geschäftsführerin Mag. C* in China ab dem 23.01.2020 telefonierte diese mit dem Kläger ausschließlich über WeChat.“
Die Berufungswerberin legt nicht dar, welche rechtliche Relevanz der bekämpften sowie der begehrten Feststellung zukommen sollte. Das Erstgericht hat aber auch diesen Teil seiner Feststellungen nachvollziehbar und überzeugend begründet (Seite 46 der Urteilsausfertigung). Dass sich aus den Beweisergebnissen auch eine für die Berufungswerberin vorteilhaftere Sachverhaltsvariante ableiten ließe, macht die Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht unrichtig.
2.7. Statt der Feststellungen zu [F5]begehrt die Berufungswerberin keine Ersatzfeststellung sondern strebt lediglich deren ersatzlosen Entfall an. Sie bringt die Beweisrüge damit nicht gesetzeskonform zur Ausführung. Dazu wäre nämlich ua anzuführen, aufgrund welcher Beweisergebnisse die Ersatzfeststellung begehrt wird. Dem entspricht der Antrag, eine Feststellung zu rechtlich relevanten Themen habe „ersatzlos zu entfallen“, aber gerade nicht (vgl RS0041835 insb [T3]).
2.8. Statt der Feststellungen zu [F6] begehrt die Berufungswerberin folgende Feststellungen:
„Die vom Kläger vorgenommene Ausschreibung samt Leistungsverzeichnissen und Bau- und Ausstattungsbeschreibung erfolgte ohne Wissen, Abstimmung und Freigabe mit/durch die beklagte Partei. Der Kläger durfte auch nicht davon ausgehen, dass eine solche Abstimmung/Freigabe konkludent vorliegt.“
Die begehrte Feststellung, wonach die Ausschreibung durch den Kläger praktisch im Alleingang und ohne Wissen der Beklagten erfolgt sei, will die Berufungswerberin aus einzelnen für sie günstigen Beweisergebnissen ableiten. Dies kann, wie bereits dargelegt, nicht zum Erfolg der Beweisrüge führen, solange die Beweiswürdigung des Erstgerichts - wie auch in diesem Punkt – überzeugt. Auf die Ausführungen auf Seite 48 des Ersturteils ist zu verweisen
Wovon der Kläger subjektiv ausging, ist für die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend.
Wovon der Kläger (konkludent) ausgehen durfte, ist eine Rechtsfrage.
2.9. Statt der Feststellungen zu [F7] begehrt die Berufungswerberin die Feststellungen:
„Die vom Kläger in der Anlage 1 zur Vereinbarung ./A bekannt gegebene Gesamthöhe des Honorars für Konsulentenleistungen mit netto EUR 152.000,00 ist unangemessen hoch. Von diesen Leistungen wurden 60% erbracht“.
Darin, dass 60 % der Leistungen erbracht wurden, deckt sich die Beweisrüge mit dem festgestellten Sachverhalt, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Berufungswerberin übergeht den Umstand, dass sie das Honorar von EUR 152.000 für Konsulentenleistungen mit dem Kläger vereinbart hat. Ob dieser Betrag ein angemessenes (gemeint wohl marktübliches) Honorar für solche Leistungen darstellt, ist für die rechtliche Beurteilung irrelevant. Eine Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Irreführung scheitert am Fehlen einer Arglist des Klägers. Der bloße Irrtum über den Wert einer Sache oder Dienstleistung ist ein unbeachtlicher Motivirrtum (RS0014920). Für die rechtliche Beurteilung ist daher weder die bekämpfte noch die begehrte Feststellung relevant.
Das Berufungsgericht übernimmt daher - mit der zuletzt genannten Ausnahme - auch die bekämpften Feststellungen und legt auch diese der rechtlichen Beurteilung zugrunde.
3. Rechtsrüge:
3.1.Die Berufungswerberin ist zunächst der Rechtsansicht, auf den mit dem Kläger abgeschlossenen Vertrag seien die gesetzlichen Bestimmungen für den Bevollmächtigungsvertrag anzuwenden, sie sei daher nach § 1020 ABGB berechtigt gewesen, diesen jederzeit mit sofortiger Wirkung zu beenden, ohne dadurch eine Vertragspflicht zu verletzen. Da die Leistungen des Klägers wertlos seien, habe er keinen Entgeltanspruch und müsse das von ihr mit Widerklage begehrte Teilhonorar zurückzuzahlen.
Schon mit der Annahme, die Leistungen des Klägers wären wertlos, entfernt sich die Rechtsrüge vom festgestellten Sachverhalt und ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Selbiges gilt auch für den Anteil der Planungsleistungen an der Gesamtleistung des Klägers, den das Erstgericht entsprechend dem Vertrag Beilage./A mit 68 % festgestellt hat. Daraus hat das Erstgericht zutreffend abgeleitet, dass der Vertrag überwiegende Elemente eines Werkvertrags aufweist, wofür ja auch spricht, dass die Parteien auch im Vertragstext selbst auf § 1168 ABGB - eine Bestimmung zum Werkvertragsrecht - Bezug genommen haben.
3.2. Mit ihrer erstmals in der Berufung aufgestellten Behauptung, der Kläger sei seiner Berichtspflicht nach 4.3.1 des Vertrags nicht nachgekommen, verstößt die Berufungswerberin gegen das Neuerungsverbot. Schon aus diesem Grund ist die begehrte Zusatzfeststellung nicht zu treffen. Im Übrigen ist dem festgestellten Sachverhalt auch nicht zu entnehmen, dass die Beklagte jemals solche Berichte eingefordert oder das Fehlen derselben beanstandet hätte. Die Berufungswerberin versucht vergeblich, rechtfertigende Argumente für ihren auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts unberechtigten Vertragsrücktritt zu kreieren, geht damit jedoch über die Feststellungen des Erstgerichts hinweg, wonach der Kläger die von ihm geschuldeten Leistungen bis zum Abbruch des Projekts durch die Beklagte ordnungsgemäß erbracht hat.
3.3. Ob die vom Kläger erbrachten Leistungen nach subjektiver Ansicht der Beklagten für sie unbrauchbar oder wertlos sind, ist für die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend. Auch hier ist ein objektiver Maßstab anzulegen, wie dies auch das Erstgericht getan hat, das auf Grundlage des von ihm eingeholten Gutachtens zu einem eindeutigen Ergebnis gelangt ist.
3.4. Zur Frage der (Nicht-)Einholung von Freigaben seiner Leistungen durch den Kläger bei der Beklagten hat das Erstgericht ohnedies Feststellungen getroffen (siehe etwa US 32). Demnach holte der Kläger keine ausdrückliche Freigabe ein und die Beklagte erteilte auch keine solche. Es liegen daher keine sekundären Feststellungsmängel vor. Das Erstgericht ist jedoch zutreffend auf Grundlage der ständigen Kommunikation zwischen den Streitteilen und den zahlreichen Besprechungen über die Planungsleistungen des Klägers, der auch Änderungswünsche der Beklagten einarbeitete, von einer konkludenten Zustimmung (Freigabe) der Beklagten zu den Verkaufsplänen ausgegangen. Wenn die Beklagte nach Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen lediglich rückfragte, ob die Ausschreibung „schon draußen“ sei, nicht aber Änderungswünsche oder sonstige Einwände äußerte, durfte der Kläger nach zutreffender Rechtsansicht auch insoweit von ihrem Einverständnis ausgehen. Auch hinsichtlich der Einreichpläne steht fest, dass der Kläger diese der Geschäftsführerin der Beklagten übermittelte und ihr mitteilte, dass er plane, die Einreichung vorzunehmen, was sie zur Kenntnis nahm. Auch dies hat das Erstgericht richtig als Zustimmung der Beklagten zu den Einreichplänen gewertet.
3.5. Soweit sich die Berufungswerberin schließlich auch in ihrer Rechtsrüge dem Honorar des Klägers für Konsulentenleistungen widmet, geht sie einmal mehr nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wenn sie ausführt, dass es sich bei dem im Vertrag vorgesehenen Honorar nicht um einen Pauschalpreis, sondern um einen Schätzungsanschlag handle.
3.6. Zusammenfassend ist die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts richtig, dass die Beklagte unberechtigt vom Vertrag mit dem Kläger zurückgetreten ist und dieser daher Anspruch auf sein Entgelt abzüglich der ersparten Aufwendungen im Ausmaß von 20 % der nicht erbrachten Leistungen hat (Punkt 15.4 des Vertrages). Die Berufung geht dem gegenüber durchgehend und unrichtig von einem pflicht- und vertragswidrigen Verhalten des Klägers aus, dass aber ausgehend vom festgestellten Sachverhalt nicht vorliegt.
Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen. Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität und von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung waren nicht zu lösen.
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