Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Derbolav-Arztmann und Dr. Heissenberger LL.M. und die fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang Lederhaas und Erich Weisz in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch Reif Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Feststellung von Schwerarbeitszeiten, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 8.7.2024, ** 59, in nichtöffentlicher Sitzung I. beschlossen und II. zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, verworfen.
II. Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 25.10.2022 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 8.6.2022 auf Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum vom 1.5.2001 bis 9.11.2009 mit der Begründung, Schwerarbeit liege nicht vor, ab.
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage zusammengefasst mit dem Vorbringen, dass der Kläger in diesem Zeitraum körperliche Schwerarbeiten geleistet habe.
Die Beklagte bestritt und wiederholte im Wesentlichen die Bescheidbegründung. Schließlich brachte die Beklagte vor, dass der Kläger ab 1.7.2023 eine Korridorpension in Anspruch nehme.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Es nahm folgenden Sachverhalt als unbestritten an:
In der Klage wurde die Feststellung von Schwerarbeitszeiten für 102 Beitragsmonate begehrt. Zum Zeitpunkt der Klagseinbringung lagen ungeachtet der rechtlichen Beurteilung keine 120 Monate im Rahmenzeitraum von 240 Monaten an allfälligen Schwerarbeitszeiten vor.
Im Zeitraum Klagseinbringung bis zum Antritt der Regelalterspension am 1.5.2026 hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, die noch fehlenden 18 Monate an Schwerarbeit zu leisten.
Tatsächlich bezieht der Kläger jedoch seit 1.7.2023 die Korridorpension. Zum Zeitpunkt des Antritts der Korridorpension am 1.7.2023 liegen keine 120 Monate an einer allfälligen Schwerarbeit vor, es bleibt bei den 108 Monaten (gemäß Bescheid).
Dieser Sachverhalt stehe unwidersprochen fest, sodass sich eine Beweiswürdigung erübrige. Auch von einer weiteren Beweisaufnahme sei im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung Abstand zu nehmen.
Rechtlichfolgerte das Erstgericht, durch den Antritt der Korridorpension mit 1.7.2023 nehme der Kläger eine vorzeitige Pensionsleistung in Anspruch, ohne dass die spezielle Wartezeitvoraussetzung für die Schwerarbeitspension zum Zeitpunkt des Pensionsantrittes erfüllt gewesen wäre. Da zu diesem Zeitpunkt keine 120 Monate an Schwerarbeit vorgelegen seien, habe dem Feststellungsbegehren kein Erfolg beschieden sein können. Die Möglichkeit, zwischen Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz und Erreichen des Regelpensionsalters am 1.5.2026 wäre an und für sich noch denkmöglich, würde aber bei der praktischen Umsetzung die Beklagte vor nahezu unlösbare (Rechen)Aufgaben stellen. Der Kläger wäre dann ebenso zu verhalten, die bereits erhaltenen Pensionszahlungen an die Beklagte zu refundieren. Durch die Beantragung der Korridorpension habe der Kläger sein Wahlrecht, welche Leistung er für den Versicherungsfall des Alters beziehen möchte, konsumiert. Einen Wechsel zwischen den einzelnen Pensionsarten sehe das ASVG aus guten, praktikablen Gründen, nicht vor. Es erübrige sich daher im gegenständlichen Verfahren die weitergehende Beurteilung der körperlichen Belastung des Kläger im Zeitraum 1.5.2001 bis 9.11.2009. Mangels rechtlicher Relevanz sei über die bei der Firma B* geleisteten Arbeiten nicht (mehr) zu befinden, ob diese die Qualität von Schwerarbeit iSd VO erfüllten oder nicht.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Nichtigkeit, Verfahrensmängel, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Kläger Schwerarbeitszeiten im Zeitraum vom 1.5.2001 bis 9.11.2009 anzuerkennen seien; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist im Ergebnis nicht berechtigt .
Ohne die angezogenen Rechtsmittelgründe gesondert auszuführen, meint der Berufungswerber, das Urteil werde in dem Ausmaß angefochten, als Schwerarbeitszeiten im Zeitraum vom 1.5.2001 bis 9.11.2009 anzuerkennen, vom Gericht nicht gewährt worden sei. Der Teilzuspruch werde nur insofern nicht angefochten, als damit seitens des Klägers sein betraglich höherer Anspruch aus seiner Schwerarbeitertätigkeit nicht eingeschränkt bzw beschnitten werde. So habe das Gericht festgestellt, in der Klage wären nur 102 Schwerarbeitsmonate behauptet worden, was aber so unrichtig sei. Auch der Bescheid enthalte über die Anzahl von Schwerarbeitsmonaten keine dezidierte Anführung dahin, dass Zeiten fehlen würden und daher aus diesem Grunde keine Schwerarbeiterpension gebühren würde. Lediglich seien darin die Anforderungen an die Stunden im Hinblick auf Tätigkeiten nicht erfüllt gewesen. Dies werde mit der Klage angefochten.
Eine Aktenwidrigkeit liege darin, dass der Inhalt einer Parteienbehauptung oder eines Beweismittels unrichtig wiedergegeben werde und dies zur Feststellung eines fehlerhaften Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt geführt habe. Erwägungen, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen werden könnte, fielen in die Beweiswürdigung, die hier aber nicht vorliege. Es liege auch keine bloße Schlussfolgerung oder Wertung des Gerichts vor.
Selbst dann, wenn man die Feststellungen auf Basis eines abgeführten Beweisverfahrens als richtig zu Grunde legen würde, erweise sich die Entscheidung in Anbetracht des Vorliegens einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung ebenfalls als mangelhaft. Für die Mindestversicherungszeit müssten bis zum Stichtag 540 Versicherungsmonate (= 45 Jahre) vorliegen, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (= 10 Jahre) innerhalb der letzten 240 Kalendermonate (= 20 Jahre). Das Gericht habe zum konkreten Umfang der tatsächlichen erfüllten Zeiten kein Beweisverfahren abgeführt. Auch Außerstreitstellungen seien diesbezüglich nicht erfolgt.
Auch gelange das Gericht zur Auffassung, dass der Kläger durch die Inanspruchnahme der Korridorpension das Wahlrecht konsumiert hätte, um überhaupt noch eine Berufsunfähigkeitspension (gemeint wohl: Schwerarbeitspension) antreten zu können. Dies stelle eine unrichtige Beurteilung dar, die im angefochtenen Teil des Urteils zu einer unberechtigten Klagsabweisung führe. Hätte das Gericht nicht ausgeführt, dass das Wahlrecht konsumiert sei, hätte es zumindest die begehrten Monate als Schwerarbeitsmonate zuerkennen können. Die rechtliche Beurteilung, dass die beurteilte Konsumation des Wahlrechts schon deswegen plausibel sei, da bei einem Wechsel in ein anderes System die Pensionsversicherungsanstalt vor schier unlösbar rechnerische Probleme gestellt würde, weshalb das Gericht zum Schluss gelange, dass ein Wechsel nicht mehr zulässig sei und daher schon grundlegend nicht mehr die Möglichkeit bestünde, überhaupt noch eine Schwerarbeiterpension zu beziehen, sei weder durch Gesetz noch Rechtsprechung belegt.
Überdies habe das Gericht Feststellungen getroffen, für die weder ein Beweisverfahren Anlass gegeben habe (bzw gar nicht durchgeführt) noch Außerstreitstellungen erfolgt seien. Es lägen Verfahrensmängel und Nichtigkeit des Verfahrens vor, da das Urteil auch in diesen Punkten nicht mit Sicherheit überprüfbar sei. Das Gericht habe aktenwidrig als außerstreitstehend knappe Feststellungen ohne Beweisverfahren dazu getroffen. Zu den relevanten Feststellungen seien keine Fragen gestellt worden.
Auch wenn nicht explizit 102 Beitragsmonate an Schwerarbeitszeiten in der Klage begehrt worden seien, treffe dies rechnerisch zu. Dass der Kläger im Zeitraum Klagseinbringung bis zum Antritt der Regelalterspension am 1.5.2026 die Möglichkeit gehabt hätte, die noch fehlenden 18 Monate an Schwerarbeit zu leisten, stelle eine rechtliche Beurteilung dar, der jedoch keine Feststellungen zugrunde lägen. Es gebe dazu kein Beweisverfahren und keine Beweisergebnisse. Auch zur Feststellung, "tatsächlich bezieht der Kläger jedoch seit 1.7.2023 die Korridorpension" sowie "zum Zeitpunkt des Antritts der Korridorpension am 1.7.2023 liegen keine 120 Monate an einer allfälligen Schwerarbeit vor, es bleibt bei den 108 Monaten (gemäß Bescheid)" sei der Kläger nicht einmal befragt worden. Die „Festhaltung“, dieser Sachverhalt stünde unwidersprochen fest, sodass sich eine Beweiswürdigung erübrige, sei ebenso wenig nachvollziehbar, wie die „Festhaltung“, dass von einer weiteren Beweisaufnahme im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung Abstand zu nehmen sei, und führe dazu, dass das Urteil nicht überprüfbar sei; worin eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liege.
Dem ist Folgendes zu entgegen zu halten:
Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen zur Anfechtungserklärung. Mit dem angefochtenen Urteil wurde das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen, wie auch schon das Antragsbegehren mit dem hier zugrunde liegenden Bescheid der Beklagten (./A).
Ad I.Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung (§ 477 Abs 1 Z 9 ZPO) wäre nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie nicht überprüfbar ist (RS0042133 [T6]). Eine solche, eine Nichtigkeit begründende mangelhafte Begründung liegt nicht vor. Vielmehr ist diese – angesichts der hier rechtlich relevanten, tatsächlich nicht bestrittenen Umstände, insbesondere des Bezugs einer Korridorpension seit dem 1.7.2023 einer Überprüfung zugänglich.
Die Berufung wegen Nichtigkeit war daher zu verwerfen.
Ad II: Im Ergebnis liegt auch keiner der weiters geltend gemachten (nicht getrennt ausgeführten) Berufungsgründe vor. Dem Berufungswerber gelingt es weder eine Aktenwidrigkeit, noch einen wesentlichen Verfahrensfehler (Begründungsmangel) aufzuzeigen. Auch eine richtige rechtliche Beurteilung vermag zu keinem anderen Verfahrensergebnis gelangen.
Eine Aktenwidrigkeitläge nur bei einem Widerspruch zwischen Prozessakten und tatsächlichen Urteilsvoraussetzungen vor, wobei dieser Widerspruch einerseits wesentlich, andererseits unmittelbar aus den Akten ersichtlich sein muss. In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen könnte eine Aktenwidrigkeit nicht gelegen sein (RS0043421). Eine relevante Aktenwidrigkeit wird nicht aufgezeigt.
Nach § 607 Abs 14 ASVG und § 4 Abs 3 APG besteht ein Anspruch auf Schwerarbeitspension, wenn in den letzten 240 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Beitragsmonate aufgrund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden (Schwerarbeitszeiten) vorliegen.
Nach § 247 Abs 2 ASVG hat der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger die Schwerarbeitszeiten iSd § 607 Abs 14 ASVG und des § 4 Abs 4 APG festzustellen, wenn die versicherte Person dies frühestens zehn Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 607 Abs 12 ASVG oder frühestens zehn Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs 3 APG beantragt und auf Grund der bisher erworbenen Versicherungsmonate anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen nach § 607 Abs 14 ASVG oder nach § 4 Abs 3 APG vor der Erreichung des Regelpensionsalters erfüllt werden.
Der Kläger begehrte die Anerkennung und damit die spruchmäßige Feststellung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum vom 1.5.2001 bis 9.11.2009. Dies entspricht aber in Summe tatsächlich 102 vollen Kalendermonaten und 9 Tagen. Da für die Ermittlung als Schwerarbeitsmonat Schwerarbeit im Mindestmaß von 15 Tagen im Kalendermonat ausgeübt werden müsste (§ 4 SchwerarbeitsV; RS0130802), können diese 9 Tage kein Schwerarbeitsmonat begründen.
Damit konnte mit der Klage – wie vom Erstgericht angenommen – tatsächlich (nur) die Anerkennung von (maximal) 102 Versicherungsmonaten als Schwerarbeitsmonate begehrt worden sein. Diese Annahme entspricht daher sehr wohl den Klagsangaben und wird im Übrigen in der Berufung in der Folge auch als (rechnerisch) richtig zugestanden.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 19.2.2024 (ON 45) brachte die Beklagte vor, dass der Kläger ab 1.7.2023 eine Korridorpension in Anspruch nehme, und legte zum Beweis dazu den Bescheid vom 14.7.2023 (./18) vor. Der Kläger gestand die Echtheit der Urkunde zu und führte zur Richtigkeit aus, dass dieser Bescheid keine Auswirkung auf das klagsgegenständliche Verfahren habe.
Abgesehen davon, dass dieses Bestreitungsvorbringen – wie noch auszuführen sein wird - rechtlich unrichtig ist, hat der Kläger aber damit die Richtigkeit des Bescheidinhalts und den Bezug einer Korridorpension ab dem 1.7.2023 nicht bestritten. Das Erstgericht konnte diesen Umstand daher zu Recht als im Ergebnis zugestanden und außerstreitstehend seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde legen. Dass er zum 1.7.2023 die für eine Schwerarbeitspension erforderlichen 120 Schwerarbeitsmonate tatsächlich erlangt hätte, behauptet der Kläger im Übrigen nicht einmal.
Es ist prozessual unbedenklich, unstrittiges Parteivorbringen ohne weiteres der Entscheidung zugrunde zu legen (§§ 266 f ZPO; RS0121557 [T8]).
Ausgehend davon fehlt es in rechtlicher Hinsicht im vorliegenden Fall aber schon an einem Feststellungsinteresse, sodass es einer inhaltlichen Prüfung und Feststellung zu den im klagsgegenständlichen Zeitraum verrichteten Tätigkeiten des Klägers nicht bedarf:
Das Verfahren zur Feststellung der Schwerarbeitszeiten nach § 247 ASVG verfolgt den Zweck, dem Versicherten Klarheit darüber zu verschaffen, welche Zeiten der Prüfung eines Pensionsanspruchs zugrunde zu legen sind. Es soll ihm eine Grundlage für die Entscheidung geben, ob er einen Pensionsantrag stellt oder ob er weiter im Arbeitsleben bleibt, um weitere Zeiten zu erwerben, bzw ob ein solcher Pensionsantrag sinnvoll ist, wenn etwa für eine bestimmte Pensionsleistung eine gewisse Mindestzahl von Zeiten vorgesehen ist. Aus diesem Grund sollte versicherten Personen nach den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers ein Recht auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten eingeräumt werden (ErläutRV 1314 BlgNR 22. GP 3). § 247 Abs 2 ASVG gewährt daher einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten. Sind aber die Anspruchsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension nicht mehr erfüllbar, etwa weil die erforderlichen Versicherungsmonate (also auch Schwerarbeitsmonate) bis zum Erreichen des Regelpensionsalters (auch unter günstigsten Bedingungen, etwa die Fortsetzung einer als Schwerarbeit zu qualifizierenden Tätigkeit in der Zukunft) nicht mehr erworben werden können, ist das erforderliche Feststellungsinteresse und damit ein Anspruch auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten nach § 247 Abs 2 ASVG zu verneinen. Der Zweck des § 247 Abs 2 ASVG und ihr Verweis auf § 607 Abs 14 ASVG bzw § 4 Abs 3 APG stellen klar, dass das Vorliegen des besonderen Feststellungsinteresses von der Erfüllbarkeit der im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt gültigen Voraussetzungen für den Erwerb einer Schwerarbeitspension abhängt. Sollten sich diese Voraussetzungen nach dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ändern, steht die Rechtskraft der abweisenden Entscheidung einem neuerlichen Verfahren nach § 247 Abs 2 ASVG nicht entgegen. Im Übrigen wird durch die Verneinung des besonderen Feststellungsinteresses des § 247 Abs 2 ASVG nur das Vorliegen eines Feststellungsanspruchs (als Hauptfrage) entschieden. Im Fall der Verneinung des Feststellungsanspruchs (sei dies wegen Antragstellung mehr als zehn Jahre vor Vollendung des Regelpensionsalters, sei dies wegen Fehlen des besonderen Feststellungsinteresses) kommt es nicht zu einer spruchmäßigen Feststellung dahin, dass bestimmte Zeiten Schwerarbeitszeiten (nicht) darstellen. Die Frage, ob und wieviele Schwerarbeitsmonate im betreffenden Zeitraum vorliegen, wird vielmehr nur als Vorfrage für das Bestehen eines Feststellungsanspruchs geprüft. Die bloße Lösung als Vorfrage in den Entscheidungsgründen und die Tatsachenfeststellungen dazu lösen eine Bindungswirkung aber schon grundsätzlich nicht aus (etwa 10 ObS 104/22z, 10 ObS 113/22y, 10 ObS 140/22v, je mwN).
Das nach § 247 Abs 2 ASVG für die Feststellung von Schwerarbeitszeiten erforderliche Feststellungsinteresse ist im Gerichtsverfahren auch dann zu prüfen, wenn der bekämpfte Bescheid die Feststellung aus anderen Gründen ablehnte. Dieses Feststellungsinteresse ist – wie dargelegt - (nur) zu verneinen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension vor der Erreichung des Regelpensionsalters nicht erfüllbar sind, etwa weil die erforderlichen Versicherungsmonate (oder Schwerarbeitsmonate) bis dahin (auch unter günstigsten Bedingungen) nicht mehr erworben werden können. In diesem Fall ist der in § 247 Abs 2 ASVG normierte Feststellungsanspruch zu verneinen und das auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten gerichtete Klagebegehren abzuweisen (etwa 10 ObS 104/22z; 10 ObS 113/22y).
Der Versicherungsfall des Alters kann nach allen Systemen nur einmal eintreten. Er wird durch die Entscheidung eines Sozialversicherungsträgers über die Gewährung der (vorzeitigen) Alterspension nicht nur für den Bereich dieses Sozialversicherungsgesetzes, sondern auch für den Bereich der anderen Sozialversicherungsgesetze konsumiert (RS0107674 [T4]; etwa 10 ObS 165/21v).Sowohl die Korridorpension als auch die Schwerarbeitspension stellen eine Alterspension dar (sh § 4 APG). Da dem Kläger aber ab 1.7.2023 bereits die Korridorpension gewährt wurde, ist der Versicherungsfall des Alters sohin bereits zu diesem Zeitpunkt eingetreten. Dass er zu diesem Zeitpunkt die für die Gewährung erforderlichen Schwerarbeitsmonate aufwies, behauptet er nicht einmal.
Damit ist ein Feststellungsinteresse nicht zu erkennen. Ein solches vermag auch die Berufung nicht aufzuzeigen.
Der unberechtigten Berufung war daher im Ergebnis ein Erfolg zu versagen.
Ein Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG hatte zu unterbleiben, weil Billigkeitsgründe in der Berufung nicht dargelegt wurden und sich diese auch aus dem Akt nicht ergeben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen war. Die Rechtsmittelentscheidung hält sich im Rahmen der zitierten oberstgerichtlichen Judikatur.
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