Bei einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags infolge eines Spätrücktritts ist der Anspruch auf Vergütungszinsen grundsätzlich (wenn dadurch nicht ausnahmsweise die Wirksamkeit des Rücktrittsrechts des Versicherungsnehmers beeinträchtigt wird) nach 3 Jahren ab der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung verjährt. Der Versicherungsnehmer bekommt daher für Vergütungszinsen für die in den letzten 3 Jahren vor der Einbringung der Klage gezahlten Prämien, nicht aber für die noch früheren gezahlten Prämien.
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