Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A* B*und C* wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der beiden Genannten gegen den (Kosten-)Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 6. November 2025, HR*-18, entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben;
der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der, A* B* und C* gemäß § 196a Abs 1 StPO zu ersetzende Pauschalbeitrag zu den Kosten ihrer Verteidigung mit 2.000 Euro bestimmt wird.
Begründung:
Gegen A* B* und C* behing zu StA Salzburg St* seit 21. November 2024 ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts in Richtung §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB, überdies gegen B* seit 9. Dezember 2024 auch wegen Verdachts nach § 88 Abs 1 StGB, welches die Anklagebehörde am 17. September 2025 hinsichtlich beider Beschuldigter jeweils zur Gänze – die Betrugsvorwürfe betreffend, mangels Erweislichkeit der subjektiven Tatseite – gemäß § 190 StPO einstellte (ON 1.17 f).
Hierauf beantragten die außer Verfolgung Gesetzten unter Hinweis auf eine anwaltliche Leistungsaufstellung über 5.837,68 Euro (darin enthalten 50 % Erfolgszuschlag und ein Nachlass im selben Umfang sowie 30 % Streitgenossenzuschlag), ihnen einen angemessenen Pauschalbeitrag zu den Kosten ihrer gemeinsamen Verteidigung im Ermittlungsverfahren zuzuerkennen (ON 17.3).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss (ON 18) setzte das Erstgericht den Verteidigungskostenbeitrag mit 1.100 Euro fest.
Dagegen wendet sich die Beschwerde des A* B* und der C* (ON 19.2), mit der sie die Zuerkennung eines deutlich höheren Betrags anstreben, mit Erfolg.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Dieser Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO).
Zu den maßgeblichen Bemessungskriterien und Details dieser seit 1. August 2024 geltenden Rechtslage kann auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts im angefochtenen Beschluss verwiesen werden. In einem zum Landesgericht ressortierenden Verfahren (hier interessierend) der Grundstufe (Stufe 1) orientiert sich der durchschnittliche Verteidigungsaufwand betraglich an einem mittleren Richtwert von 3.000 Euro (EBRV 2575 BlgNR 27. GP 5).
Daran anknüpfend ist mit dem Erstgericht grundsätzlich noch von einem unterdurchschnittlichen Verteidigungsfall auszugehen: Denn der nach Aktenstudium zu beurteilende Sachverhalt gestaltete sich durchaus überschaubar, komplexe Tat- oder Rechtsfragen waren nicht zu beurteilen. Das Ermittlungsverfahren bezog sich zum einen auf den Vorwurf eines betrügerisch motiverten Erwerbs einer Liegenschaft im Wert von 2,4 Mio Euro zuzüglich notarieller Vertragserrichtungskosten in Höhe von 26.000 Euro am 19. August 2024 gegen die beiden Beschwerdeführer (Anlassbericht des LKA D* ON 2) und zum anderen auf den Verdacht der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB wegen eines Verkehrsunfalls, bei dem B* am 25. November 2024 mit seinem PKW bei niedriger Geschwindigkeit eine Fußgängerin, indes mit nur minimalen Verletzungsfolgen, am Schutzweg niedergestoßen hatte (Abschlussbericht des SPK D* ON 4). Zum Zeitpunkt der Vollmachtsbekanntgabe des Verteidigers am 16. Juli 2025 (ON 9.2) waren praktisch sämtliche Ermittlungen, außer die abschließenden niederschriftlichen Einvernahmen der beiden Bewerdeführer zum Betrugsvorwurf, bereits finalisiert. Die Erhebungsergebnisse (und damit der Umfang des erforderlichen Aktenstudiums) umfassten bis dahin etwa 180 Aktenseiten, darunter Protokolle über die Vernehmung von insgesamt sechs Zeugen und der beiden Beschuldigten vor der Polizei, Unterlagen und Dokumente zu den Kaufvertragsverhandlungen, ein Analysebericht der Geldwäschemeldestelle des Bundeskriminalamts und eine ausführliche Stellungnahme der privatbeteiligten Liegenschaftsverkäufer. Bei den nachfolgenden Beschuldigteneinvernahmen am 21. Juli 2025 – in Anwesenheit des Verteidigers (ON 10.3, 3; ON 10.4, 3) – machten die Rechtsmittelwerber von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Dauer: 17 bzw 4 Minuten). Nach nochmaligem Akteneinsichtsersuchen vom 1. September 2025 (ON 14) brachte der Verteidiger am 16. September 2025 die ursprünglich für Mitte August 2025 angekündigte (ON 10.3, 3; ON 13) Stellungnahme seiner sich ident verantwortenden Mandanten, in der substanziiert sowohl tatbildliche Täuschungshandlungen als auch die subjektive(n) Tatseite(n) bestritten wurden, ein (ON 15.2). Konkrete anwaltliche Vertretungshandlungen in Bezug auf den Körperverletzungsvorwurf gegen B* sind dem Akt hingegen nicht zu entnehmen.
Alles in allem ist damit für die notwendigen und zweckmäßigen Verteidigungsleistungen ein Pauschalbeitrag von 2.000 Euro angemessen.
Die Abänderung der Auszahlungsanordnung erfolgt durch das Erstgericht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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