Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Mag. Höpfl in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 6. Oktober 2025, HR*-32, entschieden:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der Beitrag des Bundes zu den Kosten der Verteidigung des A* mit EUR 700,00 bestimmt wird.
BEGRÜNDUNG:
Am 22. August 2025 hat die Staatsanwaltschaft Salzburg das gegen A* wegen des Verdachts des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB, des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB sowie der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1 StGB und des Missbrauchs von Tonaufnahme- und Abhörgeräten nach § 120 Abs 2 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO eingestellt (ON 1.25).
Mit Eingabe vom 23. August 2025 (ON 26) begehrte der Genannte im Wege seines Verteidigers unter Anschluss einer Honorarnote über EUR 2.890,80 (darin enthalten 50% Erfolgszuschlag und USt) den Ersatz der Kosten seiner Verteidigung.
Das Erstgericht bestimmte die Höhe des vom Bund zu leistenden Beitrags zu diesen Kosten mit EUR 500,00 (ON 32).
Der dagegen von A* erhobenen Beschwerde (ON 34), die eine Erhöhung des Beitrags begehrt, kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Gemäß § 196a Abs 1 StPO hat der Bund im Falle der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach § 108 oder § 190 der Strafprozessordnung dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer im Falle des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen er sich bedient hat. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf – vorbehaltlich der Regelung des § 196a Abs 2 StPO - den Betrag von EUR 6.000,00 nicht übersteigen.
Ausschlaggebend sind insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl an Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts, der in seiner gesamten Bandbreite von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren variieren kann. Ein „Standardverfahren“ umfasst nach den Gesetzesmaterialien im Regelfall eine Besprechung mit dem Beschuldigten, die Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitsungstätigkeit und die Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden. Unter Heranziehung der Ansätze nach den AHK (Allgemeine Honorar-Kriterien) – unter Berücksichtigung des Einheitssatzes, jedoch ohne Erfolgs- oder Erschwerniszuschläge – werden hiefür durchschnittliche Verteidigungskosten in Höhe von EUR 3.000,00 veranschlagt. Der solcherart zu bemessende Pauschalkostenbeitrag kann sich somit je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern oder aber sich von diesem weiter entfernen. Ein Anspruch auf Ersatz der gesamten aufgelaufenen (notwendigen und zweckmäßigen) Vertretungskosten ist weder der Bestimmung des § 196a StPO noch den geltenden Verfassungsbestimmungen oder der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu entnehmen (vgl EBRV 2557 BlgNR XXVII. GP 2 ff).
Vorliegend wurden zunächst auf Grund einer Anzeige des Beschuldigten Erhebungen gegen seine ehemalige Lebensgefährtin und Mutter seiner beiden minderjährigen Töchter wegen des Verdachts des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall geführt, weil diese ihn zu Unrecht der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt habe. So habe sie gegenüber dem Jugendamt behauptet, er habe seine Kinder körperlich und seelisch misshandelt und sexuell missbraucht (ON 2). Erst mit Ermittlungsanordnung der Staatsanwaltschaft vom 24. April 2025 (ON 5) wurde – ausgehend von Angaben der Kindesmutter am 17. Dezember 2024 (ON 3.6), die zwar keinen sexuellen Übergriff des Vaters, jedoch Rötungen bzw Hämatome im Vaginalbereich der Tochter beschreiben konnte und Erzählungen der Mädchen von Schlägen des Vaters zu zwei Gelegenheiten wiedergab - ein Verfahren auch gegen A* eingeleitet und danach Aktenbestandteile des Aktes Ps* des Bezirksgerichts Salzburg angeschlossen (ON 10). Die Einvernahme des A* als Beschuldigter erfolgte am 5. Juni 2025; ein Verteidiger war hiebei nicht anwesend (ON 7.3). Schon am 3. Mai 2025 erklärte B* keine Ermächtigung zur Verfolgung des Genannten wegen des Verdachts des Vergehens des Missbrauchs von Tonaufnahme- und Abhörgeräten nach zu erteilen (ON 7.5). Am 10. Juni 2025 wurden die kontradiktorischen Einvernahmen der beiden minderjährigen Töchter für den 18. Juli 2025 anberaumt (ON 1.7); am 1. Juli 2025 wurde dem Beschuldigten ein Verfahrenshelfer beigegeben (ON 1.13). Am 3. Juli 2025 erfolgte sodann die Vollmachtsbekanntgabe eines vom Beschuldigten gewählten Verteidigers (ON 20). Im Ergebnis wurde lediglich eine kontradiktorische Einvernahme am 18. Juli 2025 in der Dauer von 11.02 Uhr bis 11.55 Uhr durchgeführt (ON 23), zumal ein Mädchen von seinem Recht auf Aussagebefreiung Gebrauch gemacht hat. Dies wurde dem Gericht bereits mit Eingabe vom 30. Juni 2025 bekannt gegeben (ON 20). Strafbare Handlungen des Beschuldigten wurden von der kontradiktorisch einvernommenen Zeugin nicht beschrieben. Weitere Erhebungen erfolgten nicht.
Der Aktenumfang zum Tatverdacht selbst gestaltet sich auf Basis der relevanten Angaben übersichtlich. Da von der zur Aussage bereiten Tochter schließlich keine strafbaren Handlungen beschrieben wurden, war das Verfahren weder mit komplexen Beweis- noch Rechtsfragen verbunden. Die Ermittlungsdauer von April bis Juli 2025 ist äußerst kurz. Die vom Verteidiger kostenmäßig angesprochene Leistung der Teilnahme an der kontradiktorischen Einvernahme, auf welche er sich zweifelsohne vorbereiten musste, bewegt sich gemessen an den oben dargestellten Kriterien – auch unter Berücksichtigung der Vollmachtsbekanntgabe - im Ergebnis ebenfalls deutlich unter dem Durchschnitt eines in die schöffengerichtliche Zuständigkeit fallenden Verfahrens.
Orientiert an der Rechtsprechung dieses Beschwerdegerichts war der vom Erstgericht ausgemittelte Beitrag dennoch moderat auf EUR 700,00 anzuheben.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
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