Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des als Medieninhaltsdelikt nach § 1 Abs 1 Z 12 MedienG begangenen Verbrechens der Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords und der nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 3h Abs 1 und Abs 2 VG über den Einspruch des Angeklagten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 30.10.2025, **, GZ **-12 des Landesgerichts Feldkirch, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Einspruch wird a b g e w i e s e n .
Die Anklageschrift ist r e c h t s w i r k s a m .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug n i c h tzu (§ 214 Abs 1 letzter Satz StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit der beim Landesgericht Feldkirch als Geschworenengericht eingebrachten Anklageschrift vom 30.10.2025 legt die Staatsanwaltschaft Feldkirch dem ** geborenen A* das als Medieninhaltsdelikt nach § 1 Abs 1 Z 12 MedienG begangene Verbrechen der Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords und der nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 3h Abs 1 und Abs 2 VG zur Last. Demnach habe er
am 27.10.2024 „in **“ in einem Medium (§ 1 Abs 1 Z 1 MedienG) und auf solche öffentliche Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, den nationalsozialistischen Völkermord geleugnet, indem er auf der öffentlich zugänglichen Nachrichtenseite „B*“ einen Artikel zum Thema „Staatsspitzen verurteilen Demo am 09. November“ unter Verwendung seines Profils „C*“ mit dem Kommentar „Es ist meiner Ansicht nach nicht wahr dass Hitler den Befehl zur Ermordung von Juden, Zigeunern u.anderer.gab. Man hätte diesen Befehl ohnedies nicht ausgeführt. Wahr ist vielmehr dass der Zusammenhalt dieser Menschen untereinander so stark ist, dass deshalb Neid aufkommt. Völker lassen sich eben nur schwer vermischen. Im Grunde will man das auch gar nicht. Intigration ist nur ein Wort“ versah.
Zum näheren, der Anklage zugrundeliegenden Sachverhalt und zu den beweiswürdigenden Erwägungen der Anklagebehörde wird zur Vermeidung einer bloß referierenden Wiederholung auf die Begründung der Anklageschrift (ON 12, 2 ff) verwiesen.
Gegen diese Anklageschrift richtet sich der rechtzeitige Einspruch des Angeklagten, der sich ausschließlich gegen die Anrufung des Landesgerichts Feldkirch wendet und dessen örtliche Unzuständigkeit geltend macht. Vorgebracht wird, dass der Angeklagte, der im Ermittlungsverfahren bestritten habe, den inkriminierten Kommentar auf „B*“ verfasst zu haben, selbst bei anklagemäßiger Unterstellung und Ausführung der Tat diese mit Blick auf seinen Wohnsitz in ** dort ausgeführt habe, sodass nicht das Landesgericht Feldkirch, sondern das Landesgericht für Strafsachen ** zuständig sei (ON 13). Beantragt werde, dem Einspruch Folge zu geben und die Sache nach Vorlage an den Obersten Gerichtshof dem zuständigen Landesgericht für Strafsachen ** zuzuweisen (ON 13).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt unter Hinweis auf § 40 Abs 1 MedienG in ihrer schriftlichen Stellungnahme den Standpunkt, dass der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen sein werde.
In der dem Angeklagten durch das Oberlandesgericht dazu eingeräumten Möglichkeit zur Äußerung hat der Angeklagte ausgeführt, dass es sich um kein Verfahren nach dem MedienG, sondern ein „gewöhnliches“ Strafverfahren nach der StPO handle.
Dem Einspruch kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 212 StPO hat das Oberlandesgericht im Einspruchsverfahren zu prüfen, ob
Nach den der vorliegenden Anklageschrift zugrunde liegenden Tatsachen - in Verbindung mit dem Inhalt der Ermittlungsakten (15 Os 151/18x; RISJustiz RS0131309) – liegt dem Angeklagten zur Last, auf der öffentlich zugänglichen Nachrichtenseite „B*“ einen Artikel zum Thema „Staatsspitzen verurteilten Demo am 09. November“ unter Verwendung seines Profils „C*“ mit dem in der Anklageschrift näher bezeichneten, den nationalsozialistischen Völkermord leugnenden Kommentar versehen zu haben, der dort von mehr als 30 Personen wahrgenommen und aufgrund seiner öffentlichen Abrufbarkeit für unzählige weitere Personen sichtbar war (vgl ON 2, 3).
Da Webseiten bzw Webinhalte - wie hier auf der Online-Plattform B* - auf elektronischem Weg abrufbare Medien iSd § 1 Abs 1 Z 1 und 5a lit b MedienG darstellen ( Ramiin WK² MedienG § 1 Rz 13, 36 f und 47/5; 15 Os 59/20w) und die Tathandlung solcherart durch den Inhalt eines Mediums und in einer im Wege der Massenverbreitung an einen größeren Personenkreis ( RamiaaO Rz 11) gerichteten Mitteilung oder Darbietung nach der einfachen Verdachtslage begangen wurde, liegt dem Genannten insofern - dem Einspruchsvorbringen zuwider - ein Medieninhaltsdelikt iSd § 1 Abs 1 Z 12 MedienG zur Last ( Ramiin WK² MedienG § 1 Rz 70 und 72).
Gemäß der – den allgemeinen Zuständigkeitsregeln der StPO als lex specialis vorgehenden (vgl § 36 Abs 3 letzter Satz StPO; RamiaaO § 40 Rz 2; 15 Os 59/20w) – Bestimmung des § 40 Abs 1 MedienG ist für das Hauptverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts aber jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Medieninhaber (vgl § 1 Abs 1 Z 8 MedienG) – zum Zeitpunkt der Tatbegehung - seinen Wohnsitz, seinen Aufenthalt oder seinen Sitz hatte. Im – hier vorliegenden – Fall eines elektronischen Mediums ist Medieninhaber iSd § 1 Abs 1 Z 8 lit c MedienG, wer die inhaltliche Gestaltung dieses Mediums besorgt und dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst. Medieninhaber einer Website ist demnach der für deren inhaltliche Gesamtgestaltung Letztverantwortliche (RISJustiz RS0125859; Rami aaO § 1 Rz 47/5).
Ausgehend davon ist ein durch den Angeklagten begangenes Medieninhaltsdelikt Gegenstand des Anklagevorwurfs. Da der Inhaber des Mediums „B*“ die D* GmbH (vgl ON 4) mit Sitz in ** (vgl ON 9.2) ist, befindet sich dieser im Sprengel des Landesgerichts Feldkirch, weshalb die vorliegende Anklageschrift der Einspruchsargumentation zuwider tatsächlich nicht ein örtlich unzuständiges Gericht anruft. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass anlassbezogen weder Entschädigungsansprüche gestellt noch Veröffentlichungen bzw Gegendarstellungen nach dem MedienG begehrt werden.
Weil damit weder der vom Angeklagten geltend gemachte Einspruchsgrund der örtlichen Unzuständigkeit des Landesgerichts Feldkirch nach § 212 Z 6 StPO noch sonstige, vom Oberlandesgericht geprüfte ( Hinterhofer/Oshidari,Strafverfahren Rz 8.31) Einspruchsgründe nach § 212 Z 1-5, 7 und 8 vorliegen, war der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen (§ 215 Abs 6 StPO).
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