Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A*, vertreten durch HeissHeiss Rechtsanwälte OG in 6020 Innsbruck, wegen des Verbrechens nach § 206 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 28.07.2025, GZ **-7, beschlossen:
Der Beschwerde wird zu Punkt 1. F o l g egegeben und der vom Bund dem A* nach § 196 a Abs 1 StPO zu leistende Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren auf EUR 1.000,00 e r h ö h t.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Verfügung vom 09.07.2025 (ON 1.2) stellte die Staatsanwaltschaft Innsbruck das zu AZ ** gegen A* wegen § 206 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein.
Mit Schriftsatz vom 28.07.2025 (ON 6) beantragte der anwaltlich vertretene A* gemäß § 196 a StPO die Zuerkennung eines Beitrages zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von EUR 3.400,00. Zusätzlich wurden die nötig gewesenen und von ihm bezahlten baren Auslagen für Kopien in Höhe von € 27,30 beansprucht. Begründend führte er aus, dass diese Kosten für den notwendigen und zweckmäßigen Einsatz der Verteidigung beantragt werden.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Landesgericht Innsbruck den gemäß § 196a Abs 1 StPO vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 600,00. Die vom Bund zu ersetzenden Barauslagen wurden mit einem Betrag von EUR 27,30 bestimmt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich der Umfang der Ermittlungen im betreffenden Ermittlungsverfahren als unterdurchschnittlich gestaltet habe. Die zu lösenden Tat- und Rechtsfragen seien von unterdurchschnittlicher Komplexität gewesen.
Das Einschreiten der gewählten Rechtsvertreterin habe laut Aktenlage die Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht beim Landeskriminalamt ** vom 24.04.2025 (ON 2.22), die Anwesenheit der Vertreterin bei der Vernehmung des Beschuldigten vor dem LKA am 30.06.2025 (ON 2.5) sowie den gegenständlichen Kostenbestimmungsantrag vom 28.07.2025 (ON 3) umfasst.
Die Barauslagen seien bescheinigt worden. Sie seien notwendig, weshalb sie zu ersetzen seien.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten mit dem Antrag, die Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der zu leistende Beitrag zu den Kosten der Verteidigung um weitere EUR 2.800,00, auf insgesamt EUR 3.400,00 angehoben werde und die Barauslagen iHv EUR 27,30 (Kopien beim LKA) zugesprochen werden (ON 8.1). Zusammengefasst wurde eingewandt, dass es sich vorliegend nicht um ein unterdurchschnittliches Ermittlungsverfahren gehandelt habe. Die Verteidigung in einem Verfahren wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs gehe weit über das Maß einer unterdurchschnittlichen Verteidigung hinaus. Zur Vorbereitung der Vereidigung seien mehrfache Gedächtnisprotokolle und WhatsApp Nachrichten in mehrfachen Besprechungen zwischen dem Beschuldigen und der Verteidigung aufgearbeitet worden.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist berechtigt.
Gemäß § 196a Abs 1 StPO hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn das Ermittlungsverfahren (hier relevant:) gemäß § 190 StPO eingestellt wird. Der Beitrag umfasst – neben den baren Auslagen – einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000,- Euro nicht übersteigen.
Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten. Ausschlaggebend sind insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts, der in seiner Komplexität von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren (etwa organisierter Kriminalität oder Wirtschaftsstrafverfahren) variieren kann und bei dem auch Aspekte, die die Ermittlungsarbeit erheblich aufwendig gestalten (beispielsweise wirtschaftliche Verflechtungen, Auslandsbeteiligungen, schwer nachvollziehbare Geldflüsse, Erfordernis von Sachverständigengutachten oder Rechtshilfeersuchen) zu berücksichtigen sind. Zudem steht die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 3). Die Regelung des § 196a StPO wurde an jene des § 393a StPO angelehnt, für den von der Judikatur der Aktenumfang, die Schwierigkeit bzw Komplexität der Sach- und Rechtslage sowie der Umfang des Verfahrens (Hauptverhandlungen, Rechtsmittel) herangezogen wurden. Der Pauschalkostenbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe 1 in Höhe von EUR 6.000,-- soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Grundstufe fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, reichen, kann sich der Beitrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von 2 Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostensätze der Allgemeinen Honorar -Kriterien (AKH) rund EUR 3.000,-- an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, Erfolgs- und Erschwerniszuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 5). Eine Verpflichtung, einem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nicht vor und ist eine solche Verpflichtung weder den geltenden Verfassungsbestimmungen noch der Judikatur des EGMR zu entnehmen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 2). Der Pauschalbeitrag darf stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen (vgl Lendl, WK- Rz 10 mwN).
Hintergrund des gegenständlichen Strafverfahrens war die Beurteilung des Vorwurfs, ob der Beschuldigte am 08.04.2025 im Zeitraum zwischen 12.00 Uhr und 17.15 Uhr seine 5-Jährige Enkeltochter während des wöchentlichen Besuchs an seiner Wohnadresse sexuell missbraucht hat.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens fand im Beisein der Verteidigerin am 30.06.2025 die Beschuldigteneinvernahme statt, bei der der Beschwerdeführer auf von ihm verfasste Gedächtnisprotokolle verwies (ON 2.5). Die gegenständlichen Ermittlungen dauerten vom Zeitpunkt der Anzeigenerstattung bis zur Einstellung durch die Staatsanwaltschaft am 09.07.2025 nur knapp drei Monate und umfasst der Akteninhalt eine relevante Ordnungsnummer (Abschlussbericht ON 2) und ein Video (ON 3). Die zu lösenden Tat- und Rechtsfragen waren ausgehend von den vorliegenden Aussagen der Zeugen von überschaubarer Komplexität. Aktenkundig ergibt sich an zweckmäßigem Verteidigungsaufwand einzig die Teilnahme der Verteidigerin an der Beschuldigteneinvernahme in der A* im Wesentlichen auf die von ihm selbst verfassten Gedächtnisprotokolle (ON 2.11 und ON 2.12) verwies, eine Vollmachtsbekanntgabe am 24.04.2024 samt Antrag auf Akteneinsicht (ON 2.22). Der Leistungsaufstellung der Verteidigerin sind neben Telefonaten mit Polizeiinspektionen auch mehrere Konferenzen mit dem Beschuldigten mit einer Gesamtdauer von 8 Stunden zu entnehmen (ON 8.2).
Insgesamt handelt es sich fallaktuell aufgrund der eher einfachen Sach- und Rechtslage, des geringen Umfangs der gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Ermittlungen und dem dadurch überschaubaren Ausmaß des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes der Verteidigerin um ein hinter dem „Standardverfahren“ zurückbleibenden Verteidigungsfall. Allerdings ist mit Blick auf die Leistungsaufstellung der Verteidigerin davon auszugehen, dass die in der Beschuldigteneinvernahme gelegten Gedächtnisprotokolle vorab ausführlich besprochen und bearbeitet wurden. Unter Einbeziehung dieses Faktors war in (teilweiser) Stattgebung der Beschwerde der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung auf EUR 1.000,00 zu erhöhen.
Die vom Erstgericht bestimmten Barauslagen in Höhe von EUR 27,30 wurden nicht bekämpft.
Die Abänderung der Auszahlungsanordnung erfolgt durch das Erstgericht.
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