Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Petzner, Bakk. (Vorsitz), den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 47 StGB über die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 24. November 2025, GZ **-10, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht verwiesen wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§§ 163, 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Der am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10. Juni 2020, AZ **, zahlreicher Vergehen der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1, Abs 3 und Abs 3a StGB schuldig erkannt und zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem wurde er gemäß § 21 Abs 2 StGB idF vor BGBl I 2022/223 in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Die Freiheitsstrafe ist infolge Anrechnung der Anhaltezeit gemäß § 24 Abs 1 StGB seit 10. Juni 2021 verbüßt. Die Maßnahme wird derzeit in der Justizanstalt Graz-Karlau vollzogen.
Der Einweisung lag zugrunde, dass der Untergebrachte die Taten unter dem Einfluss einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades, nämlich einer schizoiden Persönlichkeitsstörung (F60.1) und einer multiplen Störung der Sexualpräferenz (F65.6) begangen hat und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten war, dass er unter deren Einfluss neuerlich gleichgelagerte Taten wie die abgeurteilten bis hin zu einem sexuellen Übergriff an Unmündigen begehen wird.
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Vollzugsgericht als Senat von drei Richtern (§ 162 Abs 3 StVG) aus Anlass der amtswegigen Überprüfung gemäß § 25 Abs 3 StGB aus, dass die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB weiterhin notwendig ist. Dies begründete es im Wesentlichen damit, dass beim Untergebrachten nach wie vor die einweisungsrelevante schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung vorliege und nach seiner Aufführung und Entwicklung in der Unterbringung, seiner Person und seinem Gesundheitszustand weiterhin die Gefahr (im Sinn hoher Wahrscheinlichkeit) bestehe, dass er unter dem maßgeblichen Einfluss dieser schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in absehbarer Zukunft, nämlich innerhalb von Wochen, allenfalls Monaten, neuerlich mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen und zwar ähnlich gelagerte Sexualdelikte wie die Anlassdelikte (Verschaffen, Besitzen und Überlassen sowie Zugreifen auf pornografische Darstellungen Minderjähriger) begehen werde. Aufgrund der erfolgreichen psychotherapeutischen Behandlung und der bereits erzielten Störungs- und Deliktseinsicht sei zwar der Beginn von Vollzugslockerungen indiziert, derzeit bestehe aber noch keine Möglichkeit, die Gefährlichkeit außerhalb der Unterbringung hintanzuhalten, also das Risiko auf ein Maß unter hoher Wahrscheinlichkeit zu reduzieren. Das Erstgericht begründete diese Annahmen mit dem Inhalt der forensischen Stellungnahme und dem Gutachten der Sachverständigen Mag a . B*, MA vom 14. Oktober 2025.
Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Untergebrachten, in der er insbesondere die Gefährlichkeitsprognose kritisiert und beantragt, ihn unter Erteilung von Weisungen bedingt zu entlassen. Hilfsweise wird beantragt Vollzugslockerungen auszusprechen, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Durchführung einer persönlichen Anhörung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beschwerde ist im Umfang des Kassationsbegehrens berechtigt.
Die freiheitsentziehende Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB darf nur aufrechterhalten werden, wenn die der Unterbringung zugrundeliegende Gefährlichkeit weiter vorliegt und diese außerhalb des forensisch-therapeutischen Zentrums nicht hintangehalten werden kann (vgl zu den gleichgesetzten Begriffen Gefährlichkeit im Sinne des § 47 Abs 2 StGB und Notwendigkeit des Maßnahmenvollzugs im Sinne des § 25 Abs 3 StGB Haslwanter, WK² StGB § 47 Rz 5 ff).
Ein Beschluss, mit dem die bedingte Entlassung aus der strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 1 oder 2 StGB abgelehnt wird, muss begründete Annahmen mit Sachverhaltsbezug enthalten, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, weiterhin besteht. Zusätzlich zur Verwirklichung einer auch nach aktuellem Recht unterbringungstauglichen Anlasstat setzt die Aufrechterhaltung der freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme sohin das Fortbestehen der für die Anlasstat kausalen schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, die aus den gesetzlich genannten Erkenntnisquellen (§ 47 Abs 2 StGB) abgeleitete hohe Wahrscheinlichkeit, der Untergebrachte werde unter dem maßgeblichen Einfluss dieser schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in absehbarer Zukunft eine unterbringungstaugliche Prognosetat mit schweren Folgen begehen und die Unmöglichkeit, die Gefährlichkeit außerhalb des forensisch-therapeutischen Zentrums hintanzuhalten, voraus (11 Os 80/23h mwN).
Zusammengefasst wäre der Untergebrachte daher jedenfalls bedingt (§ 47 Abs 1 erster Satz StGB) aus der Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB zu entlassen, wenn
Unter diesen Prämissen zeigt die Beschwerde zutreffend auf, dass der angefochtene Beschluss mit einem Begründungsmangel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO behaftet ist.
Das Erstgericht referiert nämlich in seiner Entscheidung die eingeholten Stellungnahmen und Gutachten (BS 3-6), legt aber nicht dar, weshalb es ungeachtet der Ausführungen der Sachverständigen Mag a . B*, MA in ihrem Gutachten vom 14. Oktober 2025 (ON 7), wonach beim Untergebrachten lediglich ein „moderates“ Risiko der Begehung weiterer „Hands-off-Delikte“ bestehe bzw der Konsum und die Weitergabe von kinderpornografischem Datenmaterial „nicht ausgeschlossen“ werden könne (ON 7, S 35), nach wie vor von der hohen Wahrscheinlichkeit der Begehung von Prognosetaten ausgeht. Hinzu kommt, dass das Sachverständigengutachten insofern widersprüchlich ist, als die Sachverständige zwar die hohe Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung (und damit die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet) verneint, womit das Gutachten der forensischen Stellungnahme der Justizanstalt Graz-Karlau (ON 2.6) und der Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (ON 6.1) widerspricht, ungeachtet dessen aber ausführt, dass die Betreuung extra muros nicht empfehlenswert sei und erst Vollzugslockerungen erprobt werden müssten, bevor eine bedingte Entlassung in Betracht kommt. Mit all diesen Widersprüchen hat sich das Erstgericht nicht auseinandergesetzt.
Vor einer endgültigen Entscheidung bedarf es daher jedenfalls der Ergänzung des Sachverständigengutachtens, sodass derzeit noch nicht darüber abgesprochen werden kann, ob die vorbeugende Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB fortzusetzen ist oder nicht.
Dies bedingt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO und die Zurückweisung der Sache an das Erstgericht zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung.
Im zweiten Rechtsgang wird gegebenenfalls auch zu beachten sein, dass das Verschaffen, Besitzen und Überlassen von sowie das Zugreifen auf bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und/oder bildliche sexualbezogene Darstellungen Minderjähriger (§ 207a Abs 4 StGB idgF) nicht ausnahmslos und in jedem Fall eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, die jeweils aus einer einzigen Tat resultieren müssen (RS0119762), und damit eine geeignete Prognosetat darstellt (zur mit § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO deckungsgleichen Definition der schweren Folgen vgl Haslwanter, WK² StGB § 21 Rz 27), weil auch Begehungsweisen denkbar sind, die nicht mit schweren Folgen verbunden sind. Daraus folgt, dass in diesem Fall eine nähere Beschreibung der zu erwartenden Prognosetaten erforderlich wäre.
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