Rückverweise
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27. Juni 2025, GZ **-18, nach der am 16. Dezember 2025 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, des Angeklagten, seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Kienast und des Privatbeteiligtenvertreters Rechtsanwalt Mag. Lehofer durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit, wegen des Ausspruchs über die Schuld und die privatrechtlichen Ansprüche wird nicht Folge gegeben.
In Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird über A* die Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,--, im Uneinbringklichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie die für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von sieben Monaten verhängt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz wurde der am ** geborene A* (zu 1./) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und (zu 2./) des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 84 Abs 4 StGB zur Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten (§ 43a Abs 2 StGB) verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Zudem wurde er schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten B*, der mit seinen weiteren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, binnen 14 Tagen den Betrag von EUR 500,-- zu bezahlen.
Demnach hat A* am 7. Dezember 2024 in ** B* vorsätzlich am Körper verletzt,
1./ indem er ihm mit der rechten Hand gegen die linke Gesichtshälfte schlug (aufgeplatzte Lippe, Nasenbluten) und
2./ in verabredeter Verbindung mit vier weiteren unbekannten Tätern, indem sie ihn zu Boden drückten und auf ihn einschlugen, wodurch B* ein Brillenhämatom am linken Auge und eine linksseitige Serienrippenprellung erlitt.
Zu den Feststellungen, den beweiswürdigenden Erwägungen und den rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsseiten 2ff verwiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5, Z 10 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) und wegen des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und (in diesem Umfang unausgeführt geblieben) die privatrechtlichen Ansprüche (ON 17.1, 2; ON 19).
Dem Rechtsmittel kommt nur in dem im Spruch ersichtlichen Umfang Erfolg zu.
Zur Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe ist voranzustellen, dass eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen § 281 Abs 1 Z 5 StPO nachgeht, jedoch vor einer Rüge nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO sowie einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche zu behandeln ist ( Ratz,WK StPO § 476 Rz 9).
Die Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 Fall StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) ist nicht erfolgreich. Das Erstgericht traf deutliche und unzweifelhafte Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen (US 3f) und begründete diese – zum objektiven Tatbild gestützt auf die Aussagen des Opfers B*, die Wahrnehmungen der Zeugen C* und D* sowie die Verletzungen beim Tatopfer, zur subjektiven Tatseite auf den objektiven Geschehnisablauf – formell mängelfrei. Der Rechtsmittelwerber kritisiert im Ergebnis an dieser Stelle bloß – inhaltlich unzulässig (RIS-Justiz RS0098471 [T 2], [T 5] ua) – die Beweiswürdigung des Erstgerichts.
Auch die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld ist nicht erfolgreich, zumal gegen die Richtigkeit der im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen keine Bedenken bestehen (zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichts siehe RIS-Justiz RS0132299). Nach Durchführung des Beweisverfahrens nahm die Erstrichterin auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse eine ausführliche Abwägung vor, die gut nachvollziehbar ist. Feststellungen zur Tatbegehung in objektiver Hinsicht konnte das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise auf die als glaubhaft beurteilten Aussagen der Zeugen B* (ON 2.7; ON 17, 4ff), C* (ON 3.3; ON 17, 6f) und D* (ON 3.4; ON 17, 7ff), Unterlagen betreffend die Verletzungen des Opfers, zu 1./ auf die geständige Verantwortung des Angeklagten (ON 17, 2) und den (guten) persönlichen Eindruck der genannten Zeugen stützen, wobei es bedenkenlos Feststellungen zu einer verabredeten Verbindung, insbesondere zum Tatentschluss zur gemeinsamen Ausführung einer Körperverletzung vor der Tat (vgl dazu, dass die Willenseinigung sogar stillschweigend [schlüssig] zustande kommen kann; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15, § 84 Rz 36 mwN) und zur subjektiven Tatseite (RIS-Justiz RS0116882) zu treffen vermochte. Nachvollziehbar setzte sich die Erstrichterin mit dem Aussageverhalten des B* auseinander. In nicht zu beanstandender Weise erkannte sie der leugnenden Einlassung des Angeklagten zu 2./ keine Glaubwürdigkeit zu. Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vermag insgesamt keine Bedenken an den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen aufzuzeigen.
Die Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat den gesamten Urteilssachverhalt zugrundezulegen und diesen mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen (RIS-Justiz RS0099724, RS0099810 ua). Da der Beschwerdeführer – zur kritisierten Subsumtion des Sachverhalts 2./ unter §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB – die diesbezüglichen Urteilskonstatierungen sowohl zum objektiven Tatbild als auch zur subjektiven Tatseite (US 3 letzter Absatz, US 4 erster und zweiter Absatz) außer Acht lässt, verfehlt er mangels Orientierung am festgestellten Sachverhalt die prozessordnungsgemäße Darstellung des Nichtigkeitsgrundes.
Erfolg hat hingegen die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe. Mildernd wirkt gegenständlich, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und dass die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen sowie das reumütige Geständnis zu 1./. Dem gegenüber ist das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen erschwerend ins Kalkül zu ziehen. Eine vom Rechtsmittelwerber reklamierte Provokation liegt nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vor. Abstellend auf diesen Strafzumessungssachverhalt ist bei der konkreten Strafbefugnis des § 84 Abs 4 StGB, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren androht, die vom Erstgericht verhängte Strafe (Strafenkombination gemäß § 43a Abs 2 StGB [Geldstrafe von 180 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von zehn Monaten], somit ausgehend von einer hypothetischen Freiheitsstrafe [vgl. J erabek/Ropper, WK² StGB § 43a Rz 9; 14 Os 29/19z] von dreizehn Monaten) zugunsten des Angeklagten korrekturbedürftig. Schuld- und tatangemessen wäre fallaktuell eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Wie schon vom Erstgericht zutreffend dargelegt, bedarf es hier aus spezial- wie auch aus generalpräventiver Sicht sowohl einer spürbaren Konsequenz in Form einer unbedingten Geldstrafe als auch der Verhängung einer Freiheitsstrafe, die bedingt nachgesehen werden kann. An Stelle eines Teiles der Freiheitsstrafe ist gegenständlich auf eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, zu erkennen, wobei im Hinblick auf diese unbedingte Sanktion der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe von sieben Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen werden kann (§ 43a Abs 2 StGB). Die Höhe des Tagessatzes blieb unangefochten und ist schon nach dem Verschlechtungsverbot (§ 16 StPO) wiederum mit EUR 4,-- zu bemessen.
Letztlich erweist sich die inhaltlich nicht ausgeführte Berufung wegen privatrechtlicher Ansprüche als nicht berechtigt. Nach einem Anerkenntnis des Angeklagten in Höhe von EUR 500,-- und der Zahlung dieses Betrages im Rahmen der Hauptverhandlung wurde der Privatbeteiligtenanschluss des B* aus dem Titel des Schmerzengeldes von EUR 2.000,-- auf EUR 1.500,-- reduziert (ON 17, S 6, 8 und 9). Mit Blick auf den Schuldspruch und die unbedenklichen erstgerichtlichen Feststellungen zu den vom Privatbeteiligten B* erlittenen und vom Angeklagten verursachten Verletzungen (US 3 vierter Absatz, US 4 erster und zweiter Absatz), ist der vom Erstgericht in freier Überzeugung ( Spenling, WKStPO § 369 Rz 6 mwN) zuerkannte weitere Schmerzengeldbetrag in Höhe von EUR 500,-- weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Bei der Ermittlung der Höhe der global zu bemessenden Entschädigung kann nach ständiger Rechtsprechung auf eine Schätzung im Sinne des § 273 ZPO zurückgegriffen werden (RISJustiz RS0031614 [T 1]), wobei die vom Opfer erlittenen Verletzungen (blutende Verletzungen an der Nase und an der Lippe, ein Brillenhämatom am linken Auge und eine linksseitige Serienrippenprellung) und die damit einhergehenden Schmerzen den vom Erstgericht nach § 1325 ABGB zugesprochenen Betrag rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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