Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 17. März 2025, GZ **-18a, nach der am 16. Dezember 2025 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Auner durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld wird nicht Folge gegeben.
In teilweiser Stattgebung seiner weiteren Berufung wird über A* nach § 107 Abs 2 StGB in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB die Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je EUR 19,--, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt und er gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, binnen 14 Tagen der Privatbeteiligten B* einen Teilschmerzengeldbetrag von EUR 200,-- zu bezahlen, während die Genannte mit ihren weiteren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil des Landesgerichts Leoben vom 17. März 2025, GZ **-18a, wurde der am ** geborene A* der Vergehen (zu I./) der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der gefährlichen Drohung (zu II./1./) nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und (zu II./2./) nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 107 Abs 2 StGB in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zur Geldstrafe von 420 Tagessätzen zu je EUR 19,--, im Uneinbringlichkeitsfall 210 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Zudem wurde er schuldig erkannt, der Privatbeteiligten B*, welche mit ihren weiteren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, einen (Teil-)Schmerzengeldbetrag in Höhe von EUR 400,-- zu bezahlen.
Demnach hat A* seine Lebensgefährtin B*
I./ am 27. September 2024 vorsätzlich am Körper verletzt bzw. an der Gesundheit geschädigt, indem er sie mit beiden Händen zunächst am Hals- und Nackenbereich erfasste, zumindest leicht zudrückte und anschließend schüttelte und durch den Raum stieß bzw. schob, wodurch diese über die körperliche Einwirkung hinaus anhaltende Schmerzen im Nackenbereich sowie Kopfschmerzen und ein Schwindelgefühl erlitt (Zerrung der Halswirbelsäule; US 6);
II./ zu nachangeführten Zeiten gefährlich teils mit dem Tod (II./1./), teils mit zumindest einer Verletzung am Körper (II./2./) bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
1./ am 27. September 2024, indem er anlässlich der zu I./ dargestellten Tathandlung bekräftigend sinngemäß ankündigte, dass er „sie umbringen, ihre Knochen brechen und ihre Innereien herausnehmen“ werde;
2./ zu weiteren, nicht genau bekannten Zeiten im Zeitraum Herbst 2023 bis 27. September 2024, indem er ihr gegenüber zumindest vier weitere Male sinngemäß ankündigte, dass er „ihre Knochen brechen und sie umbringen“ werde.
Zu den Feststellungen, den beweiswürdigenden Erwägungen und den rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsseiten 3ff verwiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 [zweiter Fall], Z 9 lit a, Z 11 [zweiter Fall] StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) und wegen des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (ON 22.2).
Dem Rechtsmittel kommt nur in dem im Spruch ersichtlichen Umfang Erfolg zu.
Zur Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe ist voranzustellen, dass eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen § 281 Abs 1 Z 5 StPO nachgeht, jedoch vor einer Rüge nach § 281 Abs 1 Z 9 und Z 11 StPO sowie einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche zu behandeln ist ( Ratz,WK StPO § 476 Rz 9).
Die Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) ist nicht erfolgreich. Das Erstgericht begründete seine Konstatierungen – gestützt auf die Aussage der Zeugin B* sowie den Inhalt von Chatverläufen unter Auseinandersetzung mit den vom Angeklagten vorgelegten Urkunden – dem Gebot gedrängter Darstellung folgend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) formell mängelfrei. Der Rechtsmittelwerber kritisiert im Ergebnis an dieser Stelle bloß – inhaltlich unzulässig (RIS-Justiz RS0098471 [T 2], [T 5] ua) – die Beweiswürdigung des Erstgerichts.
Auch die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld ist nicht erfolgreich, zumal gegen die Richtigkeit der im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen keine Bedenken bestehen (zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichts siehe RIS-Justiz RS0132299). Nach Durchführung des Beweisverfahrens nahm der Erstrichter auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse eine umfassende Abwägung vor, die gut nachvollziehbar ist. Feststellungen zur Tatbegehung in objektiver Sicht konnte das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise auf die als glaubhaft beurteilte Aussage der Zeugin B* (ON 2.6; ON 8.2) sowie den Inhalt von Chatverläufen stützen, wobei es bedenkenlos zu dem Ergebnis gelangte, dass vom Angeklagten vorgelegte Urkunden zu keiner Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit der Zeugin hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Tatsachen führen. Auch die Beziehungsdynamik zwischen den Lebensgefährten fand Eingang in die erstgerichtlichen Erwägungen. Ausführlich begründet und insgesamt nachvollziehbar erkannte der Erstrichter – abstellend auf sein Aussageverhalten und seine Äußerungen in den vorliegenden Chatverläufen – der leugnenden Einlassung des Angeklagten A* (ON 2.5; ON 18.2, 2ff) keine Glaubwürdigkeit zu. Aus dem objektiven Geschehen (hinsichtlich der gefährlichen Drohungen neben dem Wortlaut zudem aus den jeweiligen Begleitumständen) erschloss der Erstrichter in nicht zu beanstandender Weise die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (RIS-Justiz RS0116882). Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vermag insgesamt keine Bedenken an den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen aufzuzeigen.
Mit seiner Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) moniert der Angeklagte fehlende Feststellungen zum Vergehen der Körperverletzung. Gegenstand einer Rechtsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt ( Ratz, WK StPO § 281 Rz 581). Da der Rechtsmittelwerber die diesbezüglichen (ausreichenden) Konstatierungen zum objektiven Tatbild (US 5 dritter Absatz) sowie zur subjektiven Tatseite (US 6 zweiter Absatz) ignoriert, ist diese nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
Auch die Sanktionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 11 [zweiter Fall] StPO iVm § 489 Abs 1 StPO), mit der sich der Rechtsmittelwerber gegen die erstgerichtlichen Feststellungen zu seinem Einkommen wendet, welche Grundlage für die Bemessung der Tagessatzhöhe waren, ist nicht erfolgreich. Aus dem zweiten Anwendungsfall der Z 11 leg. cit. kann nur die rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen bekämpft werden, nicht aber die Feststellung des Strafzumessungssachverhalts (RIS-Justiz RS0099869; Ratz, WK StPO § 281 Rz 680, 693), sodass die Ausführungen des Angeklagten (zur Tatfrage [vgl RIS-Justiz RS0132637] der Höhe des [Netto-]Einkommens) nicht Gegenstand der Sanktionsrüge, sondern jener der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe sind.
Teilweise Erfolg hat hingegen die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe. Mildernd wirkt gegenständlich, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen. Dem gegenüber sind das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen über einen längeren Zeitraum und die Begehung der strafbaren Handlungen gegen seine Lebensgefährtin erschwerend ins Kalkül zu ziehen. Eine vom Rechtsmittelwerber reklamierte geringe Schuld liegt beim gegenständlichen Sachverhalt aufgrund der Tatwiederholung (vgl RIS-Justiz RS0091476) sowie in Ermangelung eines erheblichen Zurückbleibens des tatbildmäßigen Verhaltens hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt (vgl RIS-Justiz RS0091573) nicht vor. Angesichts der Strafdrohung des § 107 Abs 2 StGB (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) und aufgrund der fehlenden Notwendigkeit, den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, sind – wie bereits vom Erstgericht zutreffend dargelegt – die Voraussetzungen des § 37 Abs 1 StGB (Verhängung einer Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe) erfüllt. Demnach ist auf eine Geldstrafe von nicht mehr als 720 Tagessätzen zu erkennen. Abstellend auf den genannten Strafzumessungssachverhalt erweist sich die vom Erstgericht verhängte Geldstrafe von 420 Tagessätzen jedoch als überhöht. Schuld- und tatangemessen ist eine (originär und unmittelbar auf den Strafzweck, nicht durch Umwandlung einer fiktiven Freiheitsstrafe zu bemessene; vgl RIS-Justiz RS0090396) Geldstrafe von 300 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe; § 19 Abs 3 StGB). Ausgehend von den Angaben des Angeklagten zu seiner Person (ON 18.2, 2; Einkommen als Maler für acht Monate im Jahr mit einem monatlichen Einkommen von EUR 2.650,-- zuzüglich Sonderzahlungen sowie AMS-Bezug für vier Monate im Jahr zu je EUR 1.500,--; Unterhaltsverpflichtung in Höhe von EUR 150,-- pro Monat) ist monatlich jedenfalls ein Betrag von EUR 570,-- abschöpfbar, sodass (ungeachtet eines vom Rechtsmittelwerber zu Recht aufgezeigten Rechenfehlers im Hauptverhandlungsprotokoll bei Berechnung des Nettoeinkommens) die Tagessatzhöhe wiederum mit EUR 19,-- festgesetzt wird; eine Anhebung ist aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zulässig (RIS-Justiz [T3 u 4]). Die begehrte bedingte Nachsicht der gesamten Geldstrafe scheitert an , eine teilweise Nachsicht an der spezialpräventiven Notwendigkeit des Vollzugs, insbesondere aufgrund der Mehrfachdelinquenz über einen längeren Zeitraum.
Ebenso teilweise erfolgreich ist die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche. Der Zuspruch von Schmerzengeld nach § 1325 ABGB findet im Schuldspruch und den darauf bezogenen Urteilsannahmen (US 6) dem Grunde nach Deckung (RIS-Justiz RS0101311; Spenling,WK StPO § 366 Rz 14 mwN). Abstellend auf die festgestellte Verletzung (Zerrung der Halswirbelsäule), dieKopfschmerzen und Schwindel zur Folge hatte (US 6; ein Sachverständigengutachten zu Schmerzperioden liegt nicht vor), ist nach § 273 ZPO ein (Teil-)Schmerzengeldbetrag von EUR 200,-- zuzuerkennen; mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen ist die Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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