Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen * B* und andere Angeklagte wegen § 12 Abs 1, 2 und 3 Z 3 SGG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 7 Hv 9/18t des Landesgerichts Eisenstadt, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 1. Oktober 2025, AZ 22 Bs 286/25g, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des * B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 21. August 2025, GZ 7 Hv 9/18t 936, mit welchem dessen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen worden war, nicht Folge.
[2]Die dagegen erhobene Beschwerde des B* ist unzulässig, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
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