Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Brüggler LL.M., BSc als Schriftführerin in der Strafsache gegen L* R* wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. Dezember 2024, GZ 17 Hv 122/24v 72.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde L* R* des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 1 (erster Fall), § 15 StGB (A/), des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB (B/), der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (C/) und des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (D/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz –
D/ am 30. Juni 2024 in W* mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er * K* einen harten Stoß in den Bereich des unteren Rückens versetzte, wodurch sie zu Sturz kam, und er aus ihrem Rucksack ihre Geldbörse im Wert von etwa 70 Euro samt Bargeld in Höhe von etwa 270 Euro an sich nahm.
[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StGB gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Dem Einwand von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider wurden die Angaben der Zeugin K* keineswegs übergangen (US 10 f). Mit der Behauptung, das Gericht habe bestimmte Aspekte ohnehin verwerteter Beweismittel nicht oder nicht den Intentionen des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt, wird weder eine Unvollständigkeit noch eine offenbar unzureichende Begründung geltend gemacht (RIS Justiz RS0099599).
[5] Mit eigenständigen Erwägungen gegen die von den Tatrichtern aus den Aussagen des Opfers, den Bildern einer Videoüberwachung, dem Fluchtverhalten des Angeklagten sowie bereits in der Vergangenheit gezeigtem Verhalten des Genannten (Gewaltanwendung gegen eine ältere Person zur Erlangung von Wertsachen) abgeleiteten Feststellungen zum Tathergang (US 6 f) wendet sich der Beschwerdeführer bloß gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 283 Abs 1 StPO).
[6] Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO macht die Beschwerde bloß formal geltend, ohne aber entweder bei der Anmeldung (ON 72.1 S 13) oder in der Ausführung (ON 86 S 3) einen Sachverhalt zu bezeichnen, der den Prüfungskriterien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes entspricht. Damit geht sie mangels prozessförmiger Darstellung von vornherein ins Leere (§ 285a Z 2 StPO; RIS Justiz RS0116879).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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