Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Vogel als Schriftführer in der Strafsache gegen * D* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall, Abs 2, § 148 zweiter Fall, § 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Europäischen Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31. Juli 2024, GZ 14 Hv 19/24z 78.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * D* – abweichend von der Anklage – des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall, Abs 2, § 148 zweiter Fall, § 15 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er von 8. Juni 2022 bis 15. März 2023 in W* als Komplementär der o* KG mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB) Verfügungsberechtigte der mit der Abwicklung der Förderung „Reparaturbonus“ betrauten K* GmbH in 1.041 Angriffen durch Täuschung über Tatsachen, indem er Anträge zur Auszahlung der Förderung „Reparaturbonus“ stellte, dabei nicht erfolgte Reparaturen unter Angabe unrichtiger Kundendaten geltend machte und inhaltlich unrichtige Rechnungen darüber vorlegte, um damit das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erhalt der Förderungen nachzuweisen, zur Auszahlung von 161.669 Euro verleitet und von 40.080 Euro zu verleiten versucht, wodurch die Republik Österreich in diesen Beträgen im Vermögen geschädigt wurde bzw geschädigt werden sollte.
[3] Gegen das Unterbleiben der Subsumtion auch als Verbrechen des ausgabenseitigen Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union nach § 168f Abs 1 Z 1 und Abs 4 erster Fall, § 15 StGB richtet sich die zum Nachteil des Angeklagten ergriffene, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Europäischen Staatsanwaltschaft.
[4] Die Mängelrüge (inhaltlich Z 5 zweiter Fall) moniert, das Schöffengericht habe bei der Beweiswürdigung zur (Negativ )Feststellung, wonach es der Angeklagte nicht einmal ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, „ob die ihm ausbezahlten Gelder aus Mitteln der Europäischen Union stammen“ (US 7), einen „ꞌFördervertragꞌ auf Kundenseite“ (ohne Fundstellenbezeichnung) und ein Informationsblatt (ON 29.4) jeweils mit (weiteren) Hinweisen auf eine Finanzierung durch die Europäische Union unberücksichtigt gelassen.
[5] Die Rüge nennt jedoch keine Aktenfundstelle zum (behaupteten) Vorkommen derartiger Beweismittel in der Hauptverhandlung (§ 258 Abs 1 StPO; als Grundvoraussetzung einer Erörterungspflicht – vgl RIS Justiz RS0118316 [insb T11]; Ratz , WK StPO § 281 Rz 427), womit sie nicht prozess förmig zur Darstellung gelangt (RIS Justiz RS0124172 [T4]).
[6] Mit den Hinweisen auf das Aussageverhalten des Angeklagten wird kein Begründungsmangel aufgezeigt, sondern die freie Beweiswürdigung der Tatrichter (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Schuldberufung angegriffen.
[7] Eine Tatsachenrüge (Z 5a) zum Nachteil des Angeklagten ist ausgeschlossen (§ 281 Abs 2 StPO).
[8] Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) sich lediglich gegen die Verneinung des objektiven Tatbestands des § 168f StGB richtet und erneut die (aus Z 5 erfolglos bekämpfte) Negativfeststellung zur subjektiven Tatseite bestreitet, ist sie nicht prozessordnungskonform ausgeführt (RIS Justiz RS0099810 [insb T15]).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur – b ereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[10] Für die zu seinem Nachteil erhobene, zur Gänze erfolglose Nichtigkeitsbeschwerde trifft den Angeklagten keine Kostenersatzpflicht ( Lendl , WK StPO § 390a Rz 8).
Rückverweise