Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr . Michel Kwapinski und Dr. Mann in der Strafsache gegen * M* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen , AZ 21 Hv 87/24y des Landesgerichts Feldkirch über den Antrag der Staatsanwaltschaft Feldkirch auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
[1]Im Wohnort der Angeklagten und im Kanzleisitz ihres Wahlverteidigers im Sprengel eines anderen Gerichts liegt kein wichtiger Grund für eine Delegierung gemäß § 39 StPO. Eine Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B VG) ist nämlich nur ausnahmsweise zulässig (RISJustiz RS0053539).
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