Der Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * M* und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 66 Hv 110/24m des Landesgerichts Feldkirch, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
[1] Der Wohnsitz der Angeklagten im Sprengel anderer Gerichte stellt für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS Justiz RS0129146 und RS0127777).
[2] Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.
[3] Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Angeklagten liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Vernehmung des – nach der Aktenlage in * wohnhaften – Zeugen P* unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort und Bildübertragung (§ 247a Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht vor.
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