Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Februar 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Flickinger in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 3. Oktober 2023, GZ 40 Hv 7/23x 47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 29. Mai 2023 in B * * H* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er sie mit beiden Armen umklammerte und mit der wiederholten Ankündigung: „Ich ficke dich jetzt!“ in einen Waldweg schob, wobei es beim Versuch blieb, weil sich das Opfer von ihm losreißen konnte.
[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Schuldfähigkeit (vgl § 11 StGB) des Beschwerdeführers zur Tatzeit hat das Schöffengericht auf der Tatsachenebene ausdrücklich bejaht (US 5 f).
[5] Daran geht die Beschwerde prozessordnungswidrig (RIS Justiz RS0099810) vorbei, soweit sie Feststellungen „zur Frage der Deliktsfähigkeit“ vermisst (nominell Z 5, der Sache nach eine Rechtsrüge).
[6] Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider steht die Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung, er könne die Frage, was „Ich ficke dich jetzt!“ sprachlich bedeute, „nicht genau beantworten“, sei „depressionskrank“ und nehme „täglich Tabletten“ (ON 46 S 5), der sachverhaltsmäßigen Bejahung seiner Diskretions- und seiner Dispositionsfähigkeit (US 5 f) nicht erörterungsbedürftig entgegen (vgl RIS Justiz RS0098646 [T8]).
[7] Nicht in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO), sondern mit der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vorgelegte Schriftstücke scheiden als Basis für die Geltendmachung von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) von vornherein aus (RIS Justiz RS0118316, siehe auch RS0098978).
[8] Aus Z 5a (als Aufklärungsrüge) wird das Unterbleiben amtswegiger Beweisaufnahmen betreffend das „Sachverhaltsthema“ der „Unzurechnungsfähigkeit“ beanstandet.
[9] Dass in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweisergebnisse hierzu Anlass gegeben hätten, wird aber nicht behauptet. Ebenso wenig wird vorgebracht, wodurch der Beschwerdeführer an entsprechender Antragstellung bereits in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sein sollte (siehe aber RIS Justiz RS0115823 sowie Ratz , WK StPO § 281 Rz 480 f).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[11] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Rückverweise
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