Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer in der Strafsache gegen Faik A***** wegen des Verbrechens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 13. Mai 2005, GZ 35 Hv 74/05b-26, sowie über seine Beschwerde gegen den unter einem verkündeten Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem auch einen rechtskräftig gewordenen Teilfreispruch enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Faik A***** des Verbrechens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 6. März 2005 in Schwarzach durch Ausführen von Stichbewegungen mit einem Küchenmesser (Klingenlänge 20 cm) und Drohen mit dem Umbringen, sohin durch gefährliche Drohung, die einschreitenden Gendarmeriebeamten Werner G***** und Benedikt O***** an der Durchführung einer Amtshandlung, „nämlich seiner Einvernahme", gehindert.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes fuhr der Angeklagte am 6. März 2005 mit dem Zug vom Hauptbahnhof Salzburg nach St. Johann, wo er eine Unterkunft hatte, „verschlief" jedoch und kam daher bis zur Endstation nach Schwarzach, wo der Triebwagenführer den Zug abstellen und ordnungsgemäß versperren wollte, bei einer Kontrolle jedoch den Angeklagten im Zug entdeckte. Er forderte ihn auf auszusteigen, was dieser jedoch ablehnte, worauf der Triebwagenführer über Funk den Fahrdienstleiter zu Hilfe holte und nach vergeblichem Versuch, den Angeklagten zu bewegen den Zug zu verlassen, die Gendarmerie verständigt wurde. Die beiden Gendarmeriebeamten O***** und G***** kamen zusammen mit einem weiteren Bahnbediensteten zum Zug, „um den Angeklagten aus dem Zug zu führen und ihn einzuvernehmen", was sie jedoch nicht konnten, da der Angeklagte einerseits das erwähnte Küchenmesser sich selbst gegen den Hals oder den Bauch richtete und drohte, sich damit zu verletzen oder umzubringen, und andererseits das Messer auch gegen die beiden Beamten richtete und Stichbewegungen in ihre Richtung ausführte, verbunden mit der wörtlichen Drohung sie umzubringen. Dies mit dem Vorsatz, die Beamten an der Durchführung der geplanten Amtshandlung zu hindern, was ihm auch gelang, da er erst später durch Beamte einer Spezialeinheit überwältigt werden konnte.
Die Tat stand im Wesentlichen im Zusammenhang mit einer beim Angeklagten bestehenden kombinierten Persönlichkeitsstörung von der Bedeutung einer höhergradigen psychischen bzw geistigen Abnormität.
Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Z 5, 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Eine offenbar unzureichende bzw aktenwidrige Begründung (Z 5 vierter und letzter Fall) erblickt die Nichtigkeitsbeschwerde darin, dass die Feststellung, die beiden Beamten hätten den Angeklagten aus dem Zug führen und ihn einvernehmen wollen, einer mängelfreien Begründung deshalb entbehre, weil sich im Akt hierauf kein Hinweis befinde, insbesondere auch die Beamten dies nicht behauptet hätten und aus ihren Aussagen solches auch nicht erschließbar wäre. Entgegen diesen Ausführungen ist bereits den einleitenden Sätzen der Aussagen der einschreitenden Gendarmeriebeamten O***** und G***** die von ihnen vorzunehmende Amtshandlung - Einschreiten gegen einen Bewaffneten, der das Verlassen des Zuges verweigerte - zu entnehmen (S 261, 265) und die Begründung der Feststellung dieser Amtshandlung somit keineswegs offenbar unzureichend. Sie ist auch mangels unrichtiger Zitierung der Aussagen im Urteil (die Beschwerde richtet sich in Wahrheit gegen einen aus den Zeugenaussagen gezogenen Schluss) nicht aktenwidrig.
Als aktenwidrig bekämpft die Beschwerde die Konstatierung, der Angeklagte hätte beide Beamte wörtlich mit dem Umbringen bedroht. Dies habe nämlich nur der Zeuge O***** behauptet, während der Zeuge G***** - nach Vorhalt durch den Verteidiger - angegeben hätte, der Angeklagte habe „das Messer in unsere Richtung gehalten und angedeutet, falls wir ihm näher kommen, er uns absticht". Mit diesem Vorbringen wird auch hier der Nichtigkeitsgrund einer Aktenwidrigkeit nicht aufgezeigt, liegt eine solche doch in Ansehung von Aussagen nur vor, wenn ein erheblicher Widerspruch zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer gerichtlichen Aussage und dem Vernehmungs- oder Sitzungsprotokoll selbst besteht. Ein solcher ist jedoch - unter Berücksichtigung der von beiden Bedrohten bekundeten Verwendung eines Messers - zwischen dem Inhalt des Urteils, wonach beide Beamten auch eine wörtliche Drohung mit dem Umbringen angegeben hätten, und dem relevierten Umstand, ein Beamter hätte bloß die Andeutung des Abstechens bezeugt, nicht ersichtlich. Entgegen der Mängelrüge wurde die Konstatierung der subjektiven Tatseite des Angeklagten mit den Ausführungen US 5, 6 hinlänglich begründet.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) zitiert umfänglich angebliche Widersprüche zwischen den Aussagen der vernommenen Zeugen, vermag jedoch mangels deren Bedeutsamkeit erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen entscheidender Tatsachen nicht zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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