Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Februar 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Gesek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang A***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9.Oktober 1997, GZ 3 b Vr 1163/95-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet, werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Wolfgang A***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Demnach hat er zwischen Herbst 1989 und Jänner 1990 sowie im Herbst 1990 die als Vertragsbedienstete des Bundes in der Organisationseinheit der Externistenprüfungskommission (§ 42 SchUG) als Beamtin tätige, abgesondert verfolgte Sigrun K***** dazu bestimmt, mit dem Vorsatz, dadurch den Staat in seinem Recht auf Kontrolle der den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden Zulassung zur Externistenmatura und des Zugangs zu Universitäten und Hochschulen zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich zu mißbrauchen, daß sie (1.) für tatsächlich nicht abgelegte Vorprüfungen zur Externistenmatura aus Englisch, Latein und Mathematik im Prüfungskatalog positive Noten eintrug und am 3.November 1990 ein (mit 26.März 1989 datiertes - US 18) Vorprüfungszeugnis ausstellte, (2.) seinen Namen zunächst in die Übersichtsliste für den Maturatermin Herbst 1990 im Schultyp eines Naturwissenschaftlichen Realgymnasiums aufnahm und ohne die Voraussetzungen dazu die Fremdsprache Französisch als Prüfungsfach eintrug, (3.) im Herbst 1990 nach neuerlicher Intervention unter Streichung dieser Eintragung (US 10 und 11) seinen Namen nachträglich in die entsprechende Liste für den Maturatermin Herbst 1990 im Schultyp eines Oberstufenrealgymnasiums trotz persönlicher Sperre dazu einfügte sowie zusätzlich (4.) im Hauptprüfungskatalog den ausschließlich Schülern mit positivem Abschluß der 8.Klasse der Allgemeinbildenden Höheren Schulen vorbehaltenen Vermerk "nur HP" anbrachte, und es Wolfgang A***** solcherart ermöglichte, im Herbst 1990 zur Externistenhauptmatura anzutreten.
Die dagegen aus Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
Bei Widerlegung der keineswegs übergan- genen (Z 5), sondern in allen Details gewürdigten leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers stützte sich das Erstgericht durchaus nicht nur auf die in der Beschwerde zitierten Aussageteile der zuständigen Prüfer. Denn abgesehen davon, daß die Zeugin Mag.Barbara D***** darüber hinaus behauptet hatte (337 iVm 449/II), sie habe die - im konkreten Fall nicht von ihr stammenden - Eintragungen im Katalog grundsätzlich und ausnahmslos selbst vorgenommen, berücksichtigte das Schöffengericht auch, daß der Angeklagte nicht nur zu den dokumentierten Terminen, sondern auch während des Jahres 1988 in keiner der Prüfungslisten aufscheint (ON 62/II), für den Fall der Prüfungsablegung jedoch aufscheinen müßte, und daß er die dennoch behaupteten Prüfungen weiters weder hinsichtlich Termin, Stoff und Prüfer in irgendeiner Weise konkretisieren noch das üblicherweise an die Schüler ausgefolgte Zulassungsdekret, in welchem die verschiedenen Prüfungen exakt dokumentiert wurden, vorzulegen in der Lage war. Daraus und wegen der den Vorkommnissen im Zusammenhang mit den Vorprüfungen aus Englisch, Latein und Mathematik folgenden Ungereimtheiten beim Wechsel des Beschwerdeführers auf einen für ihn gesperrten Schultyp konnten die Tatrichter auf Grund der Häufung dieser dem ordentlichen Amtsbetrieb des Stadtschulrates massiv widersprechenden Faktoren, welche nach dem äußeren Anschein allesamt auf die stufenweise und konsequente Eliminierung von keineswegs bloß "bürokratischen" Hindernissen auf dem - schon wegen der dazu benötigten Zeit von elf Jahren mit einem auch nur einigermaßen durchschnittlichen Lernerfolg unvereinbaren - Weg des Angeklagten zur Erreichung der Externistenmatura ausgerichtet sind, nicht bloß spekulativ, sondern denkrichtig und im Einklang mit der Lebenserfahrung folgern, daß der Beschwerdeführer die Vorprüfungen zu keiner Zeit ablegte, zu der im Maturazeugnis ausgewiesenen Schulart nicht zugelassen war und Sigrun K***** die gegenteiligen Eintragungen nicht "aus eigenem Antrieb", sondern über gezielte, wenn auch zeitlich nicht exakt feststellbare Intervention des Angeklagten als deren alleiniger Nutznießer vornahm. Daß die Prüfer wegen des Arbeitsdrucks gelegentlich auf Eintragungen vergessen haben und sich die noch nicht abgeurteilte Sigrun K***** der Aussage entschlug (sie hatte den Beschwerdeführer im übrigen zu keiner Zeit belastet - 219/II), vermag an der Denkrichtigkeit der - durchaus nicht nur auf im einzelnen jeweils isoliert zwingende Argumente beschränkbaren - Urteilsbegründung nichts zu ändern. Nicht diese, wohl aber das Beschwerdevorbringen, daß Sigrun K***** die - zeitlich weit auseinanderliegenden, dennoch im Sinne einer durchwegs für den Beschwerdeführer damit verbundenen schrittweisen Erleichterung der Zulassungsvoraussetzungen aufeinander abgestimmten und formell unüblichen - Eintragungen eigenmächtig vorgenommen haben könnte und dabei noch dazu "möglicherweise geglaubt hat, sich im Rahmen ihrer Befugnisse zu bewegen", stellt die "Konstruktion einer weder plausiblen noch vertretbaren Theorie" dar, welche sich als ungeeignet erweist, objektiv begründete Zweifel an den festgestellten Bestimmungshandlungen des Angeklagten zu erwecken (Z 5 a). Im übrigen setzt die Haftung als Bestimmungstäter mangels qualitativer Akzessorietät dieser Täterschaftsform rechtlich gar nicht voraus, daß auch der Bestimmte vorsätzlich handelt (Leukauf/Steininger Komm3 § 12 RN 31).
Da den Urteilsannahmen im dargelegten Umfang somit die behaupteten Mängel nicht anhaften, versagt auch der allein daraus abgeleitete Einwand unzureichender Begründung (Z 5) der - nicht durch einen Zirkelschluß getroffenen, sondern aus zahlreichen Faktoren im Kontext schlüssig abgeleiteten (siehe oben) - Konstatierung, daß der Angeklagte überdies wußte, durch seine Intervention einen Beamten zum Amtsmißbrauch zu bestimmen (US 12).
Der Beschwerde zuwider geht das Erstgericht dabei durchgehend (US 12, 18 und 19) von der dem Tatbestand des Amtsmißbrauchs, auch in Ansehung des Bestimmungstäters (Leukauf/Steininger Komm3 § 12 RN 36; § 302 RN 34), allein genügenden Vorsatzform des wissentlichen Befugnismißbrauchs (§ 5 Abs 3 StGB) aus, welche hinter jener der Absichtlichkeit (§ 5 Abs 2 StGB) im übrigen nicht zurückbleibt, vielmehr über diese hinausgeht.
Daß dem Beschwerdeführer selbst im Falle der von ihm behaupteten Zulassung zum Maturaantritt in Französisch die in diesem Fach noch ausständigen Vorprüfungen hätten auffallen müssen (US 17), stellt keine der Anfechtung durch den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO allein vorbehaltene Tatsachenfeststellung dar, sondern eine bloße Erwägung zur Beseitigung seiner leugnenden Verantwortung (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 2). Sämtliche dagegen erhobenen Einwände formaler Begrün- dungsmängel gehen daher von vornherein ins Leere. Im übrigen hatte der Angeklagte nach dem Urteilsinhalt damals "nicht alle bisher erforderlichen Vorprüfungen erfolgreich abgelegt", sondern in Englisch, Mathematik und Latein entsprechende Zeugnisse erschlichen. Die Beschwerde bleibt außerdem jede Begründung dafür schuldig, inwieweit es der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen sollte, daß ein Schüler nach mehr als ein Jahrzehnt dauernder Vorbereitung auf die Externistenmatura tatsächlich erkennt, daß beim Wechsel auf ein anderes Prüfungsfach auch darin die - allgemein und zwingend vorgeschriebene - Vorprüfung abzulegen ist (vgl 466 iVm 444/II).
Da schließlich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, weil sie die behauptete unrichtige Gesetzesanwendung nicht aus dem festgestellten, sondern - unter Wiederholung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten und neuerlicher Behauptung von Begründungsmängeln - dem bloß gewünschten Urteilssachverhalt ableitet, war die - im übrigen offenbar unbegründete - Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und Z 2, § 285 a Z 2 StPO).
Der Angeklagte meldete darüber hinaus "Schuldberufung" an (488/II), führte dessenungeachtet und ohne dieses Rechtsmittel allenfalls zurückzuziehen, allein eine Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe aus. Mag er sich auch gänzlich leugnend verantwortet haben, ist bei der hier gegebenen Fallkonstellation der Annahme eines konkludenten Verzichtes auf eine den Strafausspruch einschließende Urteilsanfechtung der Boden entzogen, weshalb - fallbezogen zugunsten des Angeklagten - von einem noch hinreichend erklärten umfassenden Anfechtungswillen ausgegangen wird.
Die im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld (§ 283 Abs 1 StPO) war zurückzuweisen.
Soweit sich die Berufung gegen den Strafausspruch gerichtet, wird darüber das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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