§ 75 EheG ist nicht sinngemäß auf den Fall anzuwenden, in dem der unterhaltsberechtigte Ehegatte bei aufrechter Ehe und Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft durch den unterhaltspflichtigen Ehegatten eine Lebensgemeinschaft eingeht.
…gar nicht die Möglichkeit einer (von § 75 EheG erfassten) Wiederverheiratung offensteht (1 Ob 56/14p: 6 Ob 13/19h; RS0129443). 3. Der auf Art XLII EGZPO gestützte Auskunftsanspruch des Ehegatten zielt auf die Offenlegung der Unterhaltsbemessungsgrundlage als Basis für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs…
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