Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen ist das nur im Wortlaut von § 1 Abs 1 Z 2 UWG idF der UWG-Novelle 2007 enthaltene Sorgfaltserfordernis (Beachtung der beruflich gebotenen Sorgfalt) auch dem Unterlauterkeitsbegriff dem mitbewerberschützenden Lauterkeitsrecht der Z 1 zugrunde zu legen.
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