Ist ein (neuerlicher) Wettbewerbsverstoß schon aus objektiven Gründen auszuschließen, so kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte im Verfahren nicht nur die Wiederholungsgefahr, sondern auch seine Unterlassungspflicht bestreitet.
…RS0042818; RS0079180 [T11]). [9] 2. Abgesehen von einem Sinneswandel des Beklagten ( RS0079640 ) kann die Wiederholungsgefahr auch dann wegfallen, wenn ein wettbewerbswidriges Verhalten aus objektiven (RS0119806) bzw tatsächlichen (RS0037664) Gründen ausgeschlossen ist, etwa bei der Veräußerung eines Unternehmens und dem Ausscheiden aus dem Gewerbebetrieb ohne Anzeichen dafür, dass das Geschäft in…
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