Ob ein wirtschaftliches Naheverhältnis der Beteiligten den in § 24 Abs 3 WEG 2002 vorgesehenen Stimmrechtsausschluss gebietet, hängt nicht zuletzt von den Folgewirkungen der zu beschließenden Maßnahme ab. Mit der Wahrscheinlichkeit und dem Gewicht der Nachteile, die der Eigentümergemeinschaft drohen, ändert sich auch der Wertungsmaßstab, der an das wirtschaftliche Naheverhältnis anzulegen ist. Eine in diesem Sinn unbedenkliche Maßnahme kann die Mitwirkung eines dem Geschäftspartner der Eigentümergemeinschaft wirtschaftlich nahestehenden Wohnungseigentümers an der Willensbildung der Gemeinschaft rechtfertigen; umgekehrt wächst die Notwendigkeit eines Stimmrechtsausschlusses mit dem Gefahrenpotential.
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