Verglichene Kosten aus einer Streitigkeit über eine Entlassungsanfechtung sind nicht gesichert, weil ein Kostenersatz in derartigen Verfahren in 1. und 2. Instanz gemäß § 58 Abs 1 ASGG ausgeschlossen ist.
… f ArbVG besteht gemäß § 58 Abs 1 ASGG iVm § 50 Abs 2 ASGG kein Kostenersatz im Berufungsverfahren (vgl RS0113037). Das Feststellungsbegehren unterliegt den allgemeinen zivilprozessualen Kostenersatzregeln. Wird ein Verfahren über eine Beendigungserklärung auf mehrere Anspruchsgrundlagen mit unterschiedlichen Kostenfolgen gestützt, so ist am Ende des…
…den §§ 105 bis 107 ArbVG im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren keine Kostenersatzpflicht gibt ( Neumayr aaO § 58 ASGG Rz 2 mwN; RS0113037). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vorliegt. …
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