Bei Ansprüchen in ausländischer Währung ist für die Bemessungsgrundlage der Kosten sämtlicher Instanzen der Wechselkurs zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz maßgeblich.
Bei einer echten Valutaschuld ist der Devisenmittelkurs zugrundezulegen.
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