Anträge von Privaten sind nach dem Wortlaut des § 362 Abs 3 StPO abzuweisen, wobei es sich der Sache nach dabei - entsprechend neuerer Prozessrechtsterminologie - um eine Zurückweisung ohne meritorische Prüfung handelt.
…Ns 24/21z). [5] Schon mangels eines auf die Hemmung des Strafvollzugs zustehenden Antragsrechts war auch der diesbezügliche Antrag abzuweisen (RIS Justiz RS0125705, RS0101133).…
…Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme ist auf § 362 Abs 3 StPO zu verweisen, wonach darauf abzielende Anträge von Privaten abzuweisen sind (RIS Justiz RS0101133). Der Erledigung des Antrags auf Beigebung eines Verteidigers zur Verfahrenshilfe ist vorauszuschicken: Die gegenüber dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen von Individualbeschwerden der Art…
…Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 362 StPO begehrt, war abzuweisen, weil der Verurteilte selbst zur Stellung eines derartigen Antrags nicht legitimiert ist (RIS Justiz RS0101133).…
…außerordentliche Wiederaufnahme war abzuweisen, weil der Untergebrachte selbst zur Stellung eines solchen Antrags nicht legitimiert ist (§ 362 Abs 3 StPO; RIS Justiz RS0101133). Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war mangels Vorliegens einer gemäß § 363b Abs 2 Z 1 StPO zwingend erforderlichen Unterschrift eines…
…der Sache nach allenfalls eine außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens anstrebt, wäre auch ein solcher Antrag abzuweisen, weil die Verurteilte dazu nicht legitimiert ist (RIS Justiz RS0101133).…
…362 StPO angeregt wird, ist auf die Ausschlussbestimmung des Abs 3 leg cit zu verweisen; eine meritorische Prüfung hat diesbezüglich gleichfalls zu unterbleiben (RIS-Justiz RS0101133).…
…ohne meritorische Prüfung – abzuweisen, weil die Verurteilten selbst zur Stellung solcher Anträge nicht legitimiert sind (§ 362 Abs 3 StPO; RIS Justiz RS0101133).…
…“ war gemäß Abs 3 dieser Bestimmung „abzuweisen“, also der Sache nach mangels Antragslegitimation – ohne meritorische Prüfung – zurückzuweisen (RIS Justiz RS0101133). 4. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. Klaus A*****: Die Verfahrensrüge (Z 4) und die Tatsachenrüge (Z 5a) dieses Angeklagten beziehen sich…
…die außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 362 StPO begehrt, war der Antrag abzuweisen, weil der Verurteilte selbst hiezu nicht legitimiert ist (RIS Justiz RS0101133).…
…außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 362 StPO war abzuweisen, weil der Verurteilte selbst zur Stellung eines derartigen Antrags nicht legitimiert ist (RIS Justiz RS0101133). Mit seinem inhaltsleeren Hinweis auf die Ausgeschlossenheit aller Mitglieder des Senats 12 des Obersten Gerichtshofs wird der Angeklagte auf die zu AZ 12…
…Gerichtshof. Da der Verurteilte selbst zur Stellung eines solchen Antrags nicht legitimiert ist, war dieser abzuweisen (§ 362 Abs 3 StPO; RIS Justiz RS0101133). Sein Begehren auf Hemmung des Strafvollzugs war zurückzuweisen, weil dem Verurteilten auch kein darauf gerichtetes Antragsrecht zukommt. Insoweit der Einschreiter mit seiner Eingabe auch die…
…inhaltlicher Prüfung – abzuweisen, weil der Verurteilte selbst zur Stellung eines solchen Antrags nicht legitimiert ist (§ 362 Abs 3 StPO; RIS Justiz RS0101133).…
…§ 362 StPO war abzuweisen, weil der Verurteilte zur Stellung eines solchen nicht legitimiert ist (§ 362 Abs 3 StPO; RIS Justiz RS0101133). Soweit Harald P***** in seiner Eingabe vom 7. August 2019 die Aufhebung des (erstinstanzlichen) „Fehlurteils vom 18. 10. 1991“…
…Wortlaut des § 362 Abs 3 StPO ohne meritorische Prüfung abzuweisen, wobei es sich der Sache nach um eine Zurückweisung handelt (RIS-Justiz RS0101133, RS0101139; vgl 12 Os 110/11k). Im Übrigen hegt der Oberste Gerichtshof auch von sich aus keine eine solche Maßnahme rechtfertigenden erheblichen Bedenken…
…Abs 3 StPO ohne meritorische Prüfung „abzuweisen“, wobei es sich der Sache nach entsprechend neuerer Prozessrechtsterminologie um eine Zurückweisung handelt (RIS Justiz RS0101133, RS0101139; vgl 11 Os 87/11w; 12 Os 110/11k). Im Übrigen hegt der Oberste Gerichtshof auch von sich aus keine…
…Antrag nach § 362 StPO“ war „abzuweisen“, also der Sache nach mangels Antragslegitimation – ohne meritorische Prüfung – zurückzuweisen (RIS Justiz RS0101133). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). Bleibt anzumerken, dass das Erstgericht den Beschwerdeführer verfehlt mehrerer Verbrechen…
…war gemäß § 362 Abs 3 StPO „abzuweisen“, also der Sache nach mangels Antragslegitimation ohne meritorische Prüfung zurückzu-weisen (RIS Justiz RS0101133). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1…
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