Gegenstand des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs 1 Z 8 StPO ist nur die den Geschwornen zu erteilende Rechtsbelehrung, nicht aber der Inhalt der gemäß § 323 Abs 2 StPO in Anschluß an die Rechtsbelehrung abzuhaltenden Besprechung, noch sonstige Äußerungen des Vorsitzenden (Anmerkung: Die Rechtsbelehrung war puncto Folgen der Fragenbeantwortung unrichtig).
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